GV. NRW. 2020 S. 1122
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen
203014
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2
des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen
Vom 25. November 2020
Auf Grund § 7 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:
Artikel 1
§ 13 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166), die zuletzt durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 820) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „einer Aufsichtsbehörde“ gestrichen.
2. In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „der Aufsichtsbehörde“ gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 25. November 2020
Der Minister des Innern
des Landes Nordrhein-Westfalen
Herbert R e u l
GV. NRW. 2020 S. 1122