GV. NRW. 2025 S. 514
Zweites Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung
1112
Zweites Gesetz zur Änderung des
Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung
Vom 10. Juni 2025
Artikel 1
Änderung des Kommunalwahlgesetzes
Das Kommunalwahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 15a Absatz 1 wird aufgehoben.
2. § 33 Absatz 2 bis 4 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:
„(2) Von der gemäß § 3 in jedem Wahlgebiet zu wählenden Gesamtzahl von Vertretern wird die Zahl der erfolgreichen Wahlbezirksbewerber abgezogen, die als Einzelbewerber angetreten oder von einer nach Absatz 1 Satz 2 nicht zu berücksichtigenden Partei oder Wählergruppe vorgeschlagen sind. Von der so gebildeten Ausgangszahl werden den am Verhältnisausgleich teilnehmenden Parteien und Wählergruppen nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung so viele Sitze zugeteilt, wie ihnen im Verhältnis der auf ihre Reserveliste entfallenen Stimmenzahlen zur bereinigten Gesamtstimmenzahl nach Absatz 1 zustehen (erste Zuteilungszahl). Jede Partei oder Wählergruppe erhält so viele Sitze, wie sich nach Teilung ihrer Stimmen durch den Zuteilungsdivisor und anschließender Rundung ergeben. Der Zuteilungsdivisor ist so zu bestimmen, dass insgesamt so viele Sitze wie nach der Ausgangszahl auf die Reservelisten entfallen. Bei der Rundung sind Zahlenbruchteile unter 0,5 auf die darunter liegende Zahl abzurunden und Zahlenbruchteile ab 0,5 auf die darüber liegende Zahl aufzurunden. Kommt es bei Berücksichtigung von bis zu vier Stellen nach dem Komma zu Rundungsmöglichkeiten mit gleichen Zahlenbruchteilen, entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Zur Ermittlung des Zuteilungsdivisors ist die Gesamtstimmenzahl durch die Ausgangszahl zu teilen. Falls nach dem sich so ergebenden Divisor bei Rundung insgesamt weniger Sitze als nach der Ausgangszahl vergeben würden, ist der Divisor auf den nächstfolgenden Divisor, der bei Rundung die Ausgangszahl ergibt, herunterzusetzen; würden insgesamt mehr Sitze als nach der Ausgangszahl vergeben, ist der Divisor auf den nächstfolgenden Divisor, der bei Rundung die Ausgangszahl ergibt, heraufzusetzen.
(3) Hat mindestens eine Partei oder Wählergruppe mehr Sitze in den Wahlbezirken errungen, als ihr nach Absatz 2 zusteht, wird die Ausgangszahl um so viele Sitze erhöht, wie notwendig sind, um bei erneuter Berechnung nach Absatz 2 mit den Stimmenzahlen der Parteien und Wählergruppen, denen nach Absatz 2 mindestens ein Sitz zusteht, unter Berücksichtigung der erzielten Mehrsitze eine Sitzverteilung nach dem Verhältnis dieser Stimmenzahlen zu erreichen. Dazu wird die Zahl der in den Wahlbezirken errungenen Sitze der Partei oder Wählergruppe, die das günstigste Verhältnis dieser Sitzzahl zur ersten Zuteilungszahl erreicht hat, mit der Gesamtstimmenzahl der nach Satz 1 am Verhältnisausgleich noch teilnehmenden Parteien und Wählergruppen multipliziert und durch die Stimmenzahl dieser Partei oder Wählergruppe dividiert. Die zweite Ausgangszahl für die Sitzzuteilung ist mit einer Stelle nach dem Komma zu berechnen und auf eine ganze Zahl nach Absatz 2 Satz 5 auf- oder abzurunden. Ist durch die erhöhte Ausgangszahl die Gesamtzahl der Sitze eine ungerade Zahl, wird diese Ausgangszahl um eins erhöht. Erhält mindestens eine Partei oder Wählergruppe bei der Berechnung der erhöhten Ausgangszahl nicht eine Sitzzahl, die der Zahl ihrer erfolgreichen Wahlbezirksbewerber entspricht, wird die erhöhte Ausgangszahl um zwei erhöht, bis die Zahl der Listenmandate nach erneuter Berechnung gemäß Absatz 2 erstmals der Zahl ihrer erfolgreichen Wahlbezirksbewerber entspricht oder diese übersteigt.
(4) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 eine Partei oder Wählergruppe, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat, nicht mehr als die Hälfte der insgesamt zu vergebenden Sitze, wird ihr vorab ein weiterer Sitz zugeteilt (Zusatzmandat). Von den anderen Parteien oder Wählergruppen erhält diejenige mit dem niedrigsten Zahlenbruchteil ab 0,5 einen Sitz weniger als nach Absatz 2. Betragen die Zahlenbruchteile sämtlich weniger als 0,5, erhält die Partei oder Wählergruppe einen Sitz weniger, die bei einer erneuten Berechnung nach Absatz 2 mit der Gesamtstimmenzahl und der Gesamtsitzzahl der verbleibenden Parteien und Wählergruppen den niedrigsten Zahlenbruchteil erreicht. Bei gleichen zu berücksichtigenden Zahlenbruchteilen bis zu vier Stellen nach dem Komma entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.“
3. In § 46a Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „dem in § 33 Absatz 2 Satz 2 bis 6 beschriebenen Quotenverfahren mit prozentualem Restausgleich“ durch die Angabe „§ 33 Absatz 2 Satz 2 bis 8“ ersetzt.
4. § 46 j Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Den hiernach bei der Sitzverteilung zu berücksichtigenden Parteien und Wählergruppen werden nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung so viele von den 91 Sitzen zugeteilt, wie ihnen im Verhältnis der auf ihren Listenwahlvorschlag entfallenden Stimmenzahl zur bereinigten Gesamtstimmenzahl nach Absatz 2 zustehen. Für die Berechnung gelten die Regelungen des § 33 Absatz 2 Satz 3 bis 8 sowie Absatz 4 und 6 sinngemäß.“
Artikel 2
Änderung der Kommunalwahlordnung
Die Kommunalwahlordnung vom 31. August 1993 (GV. NRW. S. 592, ber. S. 967), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Februar 2025 (GV. NRW. S. 256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„11. das Los bei Stimmengleichheit nach § 32 Satz 3 und § 46c Absatz 2 Satz 4 und 6 des Gesetzes oder bei gleichen Zahlenbruchteilen im Verhältnisausgleich nach § 33 Absatz 2 Satz 6 und Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes zu ziehen,“.
2. § 30 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Wahlleiter macht die für die Wahlbezirke zugelassenen Wahlvorschläge mit den in § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Nummer 2 Halbsatz 1 bezeichneten Angaben mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit und der Telefonnummer bekannt.“
3. § 61 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Ziehung des Loses bei Stimmengleichheit nach § 32 Satz 3 des Gesetzes und bei gleichen Zahlenbruchteilen nach § 33 Absatz 2 Satz 6 und Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes ist in der Sitzung des Wahlausschusses vorzunehmen.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Bei der Sitzberechnung gemäß § 33 Absatz 2 des Gesetzes wird zur Bestimmung des Zuteilungsdivisors die Gesamtstimmenzahl der am Verhältnisausgleich teilnehmenden Parteien und Wählergruppen durch die Ausgangszahl der im Verhältnisausgleich zu verteilenden Sitze geteilt; jede Partei oder Wählergruppe erhält so viele Sitze, wie sich nach Teilung ihrer Stimmen durch den so ermittelten Divisor und anschließender Rundung ergeben.
Wird die Ausgangszahl nicht erreicht, ist der Divisor nach Maßgabe von § 33 Absatz 2 Satz 8 des Gesetzes auf den nächstfolgenden Divisor herunterzusetzen oder heraufzusetzen und mit diesem Enddivisor erneut eine Berechnung nach Satz 1 durchzuführen. Nächstfolgender Divisor ist bei Unterschreitung der Ausgangszahl der Sitze um eins der größte, um zwei der zweitgrößte etc. der Quotienten (Divisorkandidaten), die aus der Teilung der Stimmenzahlen der Parteien und Wählergruppen durch deren um 0,5 erhöhte (ganze) Sitzzahl gemäß Satz 1 resultieren. Bei Überschreitung der Ausgangszahl der Sitze um eins ist nächstfolgender Divisor der kleinste, um zwei der zweitkleinste etc. der Quotienten (Divisorkandidaten), die aus der Teilung der Stimmenzahlen der Parteien und Wählergruppen durch deren um 0,5001 verringerte (ganze) Sitzzahl gemäß Satz 1 resultieren. Entfallen bei der Berechnung mit den um 0,5001 verringerten Sitzzahlen ausnahmsweise nicht insgesamt so viele Sitze auf die Reservelisten wie nach der Ausgangszahl der Sitze, ist die bisherige Sitzzahl der Parteien und Wählergruppen um 0,5000001 zu verringern.
Der Zuteilungsdivisor und die Quotienten (Divisorkandidaten) sind mit vier Stellen nach dem Komma zu bestimmen, ebenso wie die Sitzzahlen der Parteien und Wählergruppen; dabei ist die vierte Nachkommastelle nicht zu runden. Im Falle des Satzes 5 sind der Zuteilungsdivisor, die Quotienten (Divisorkandidaten) und die Sitzzahlen der Parteien und Wählergruppen mit sieben Stellen nach dem Komma zu bestimmen.
Entspricht bei der Berechnung mit dem Enddivisor die Summe der gerundeten Sitzzahlen nicht der Ausgangszahl der Sitze, entscheidet bei gleichen Zahlenbruchteilen das vom Wahlleiter zu ziehende Los, wenn dadurch die Ausgangszahl erreicht wird.
Hat eine Partei oder Wählergruppe keinen einzigen Sitz nach § 33 Absatz 2 des Gesetzes, aber ein Direktmandat errungen, findet eine erneute Sitzberechnung nach § 33 Absatz 2 des Gesetzes statt. Dabei wird von der bereinigten Gesamtstimmenzahl nach § 33 Absatz 1 des Gesetzes die Stimmenzahl der Partei oder Wählergruppe, die nach § 33 Absatz 2 des Gesetzes keinen einzigen Sitz errungen hat, abgezogen. Die Ausgangssitzzahl wird um das errungene Direktmandat vermindert.“
4. In § 74 Nummer 13 Buchstabe a wird die Angabe „§ 33 Absatz 2 Satz 2 bis 6“ durch die Angabe „§ 33 Absatz 2“ ersetzt.
5. Die Anlagen 26a, 26b und 26e erhalten die aus dem Anhang ersichtliche Fassung.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 10. Juni 2025
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Der Minister des Innern
Zugleich für die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
Herbert R e u l