GV. NRW. 2025 S. 572
Gesetz zur Änderung nordrhein-westfälischer Ausführungsgesetze zum SGB VIII
216
Gesetz
zur Änderung nordrhein-westfälischer Ausführungsgesetze zum SGB VIII
Vom 10. Juni 2025
Artikel 1
Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
Das Erste Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 12. Dezember 1990 (GV. NRW. S. 664), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Jugendämter in kreisangehörigen Gemeinden
(1) Die oberste Landesjugendbehörde bestimmt auf Antrag Große kreisangehörige Städte durch Rechtsverordnung zu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Gemeinden, die als Große kreisangehörige Stadt im Sinne von § 4 Absatz 8 Satz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung gelten, sind nicht antragsbefugt.
(2) Erreicht die Einwohnerzahl für die Zuständigkeit eines Kreises als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Bestimmung kreisangehöriger Gemeinden zu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe nicht mehr den Einwohnerschwellenwert einer Großen kreisangehörigen Stadt, kann der Kreis mit einem anderen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, dessen Gebiet an das Gebiet der verbleibenden Gemeinde, die nicht örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist, angrenzt, im Einvernehmen mit der verbleibenden Gemeinde vereinbaren, dass dieser die Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2824; 2023 I Nr. 19) geändert worden ist, im Folgenden SGB VIII, anstelle des Kreises auch für diese Gemeinde sicherstellt. Das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621) in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung.
(3) Die oberste Landesjugendbehörde widerruft auf Antrag der kreisangehörigen Gemeinde durch Rechtsverordnung die Bestimmung zum örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Der Widerruf setzt voraus, dass
1. sich die kreisangehörige Gemeinde mit dem zuständigen Kreis zum Übergang der Aufgaben nach den §§ 69 Absatz 3, 79 Absatz 1 SGB VIII auf den Kreis ins Benehmen gesetzt hat und
2. eine Verständigung erzielt worden ist, zu welchem Zeitpunkt und zu welchen operativen Bedingungen, insbesondere in personeller und finanzieller Hinsicht, der Übergang erfolgen soll.
Dies ist in dem Antrag durch die kreisangehörige Gemeinde zu dokumentieren. Findet eine Verständigung zu Satz 2 Ziffer 2 auf Initiative der Gemeinde nicht statt, hat der Kreis der Gemeinde zur Erzielung der erforderlichen Verständigung innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Übergangsgespräche ein Übergangskonzept vorzulegen, welches bezogen auf den Zeitpunkt und die operativen Bedingungen des Übergangs Regelungen enthält, die eine sachgerechte Erfüllung der übertragenen Aufgaben gewährleistet erscheinen lassen. Von der Antragstellung setzt der Kreis die betroffenen kreisangehörigen Gemeinden in Kenntnis.“
2. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „Achte Buch des Sozialgesetzbuchs - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII)“ durch die Angabe „SGB VIII“ ersetzt und die Wörter „(GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Jugendhilfeausschuß“ durch das Wort „Jugendhilfeausschuss“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 bis 3 wird jeweils das Wort „Wahlzeit“ jeweils durch das Wort „Wahlperiode“ ersetzt.
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Ein paritätisches Geschlechterverhältnis ist anzustreben.“
cc) Satz 6 wird aufgehoben.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Stellvertreterin/ein persönlicher Stellvertreter“ durch das Wort „Stellvertretung“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Stellvertreter/innen“ durch das Wort „Stellvertretungen“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ein paritätisches Geschlechterverhältnis ist anzustreben.“
cc) In Satz 3 wird das Wort „Vorgeschlagenen“ durch die Wörter „vorgeschlagenen Personen“ ersetzt.
dd) Satz 4 wird Satz 5.
ee) Satz 5 wird Satz 4.
4. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
(1) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an:
1. die Hauptverwaltungsbeamtin beziehungsweise der Hauptverwaltungsbeamte oder eine von ihr beziehungsweise ihm bestellte Vertretung,
2. die Leitung des Jugendamtes oder deren Vertretung,
3. eine Richterin beziehungsweise ein Richter des Familiengerichtes oder eine Jugendrichterin beziehungsweise ein Jugendrichter, die beziehungsweise der von der zuständigen Präsidentin beziehungsweise dem zuständigen Präsidenten des Landgerichts bestellt wird,
4. eine Vertretung der Arbeitsverwaltung, die von der Geschäftsführung der zuständigen Agentur für Arbeit bestellt wird,
5. eine Vertretung der Schulen, die von der zuständigen örtlichen Stelle bestellt wird,
6. eine Vertretung der Polizei, die von der zuständigen örtlichen Stelle bestellt wird,
7. je eine Vertretung der katholischen und der evangelischen Kirche sowie der jüdischen Kultusgemeinde, falls Gemeinden dieses Bekenntnisses im Bezirk des Jugendamtes bestehen, sie werden von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaft bestellt,
8. eine Vertretung des Integrationsrates oder Integrationsausschusses,
9. eine Vertretung aus dem Jugendamtselternbeirat,
10. eine Vertretung örtlicher Jugendringe und
11. eine Vertretung örtlicher Jugendselbstvertretungen.
(2) Für jedes beratende Mitglied des Jugendhilfeausschusses nach Absatz 1 Nummer 3 bis 11 ist eine Stellvertretung zu bestellen.
(3) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass weitere sachkundige Personen dem Jugendhilfeausschuss als beratende Mitglieder angehören. Auf eine angemessene Beteiligung von Frauen und jungen Menschen ist zu achten. Dem Jugendhilfeausschuss sollen als beratende Mitglieder selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach § 4a SGB VIII angehören.“
5. In § 6 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ist die beziehungsweise der Vorsitzende der Vertretungskörperschaft oder die beziehungsweise der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses der Auffassung, dass ein Beschluss des Jugendhilfeausschusses das Wohl der Gemeinde oder des Kreises gefährdet, so kann sie beziehungsweise er dem Beschluss spätestens am fünften Tag nach der Beschlussfassung unter schriftlicher Begründung widersprechen.“
bb) In Satz 4 wird das Wort „Jugendhilfeausschuß“ durch das Wort „Jugendhilfeausschuss“ und das Wort „Beschluß“ durch das Wort „Beschluss“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Verletzt ein Beschluss des Jugendhilfeausschusses das geltende Recht, so hat die Hauptverwaltungsbeamtin beziehungsweise der Hauptverwaltungsbeamte den Beschluss zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Sie ist schriftlich in Form einer begründeten Darlegung dem Ausschuss mitzuteilen. Verbleibt der Jugendhilfeausschuss bei seinem Beschluss, so hat die Vertretungskörperschaft über die Angelegenheit zu beschließen.“
7. In § 9 Absatz 1 werden die Wörter „Achte Buch des Sozialgesetzbuchs - Kinder- und Jugendhilfe -“ durch das Wort „SGB VIII“ und die Angabe „NW“ durch die Angabe „NRW“ ersetzt sowie die Angabe „(LVerbO)“ gestrichen.
8. § 10 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Landesjugendhilfeausschuss befasst sich mit allen dem überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe obliegenden Aufgaben. Er hat Beschlussrecht im Rahmen der von der Landschaftsversammlung für das Landesjugendamt erlassenen Satzung, der von ihr bereitgestellten Mittel und der von ihr gefassten Beschlüsse zu diesen Aufgaben. Der Landesjugendhilfeausschuss soll in Fragen der Jugendhilfe vor jeder Beschlussfassung der Landschaftsversammlung gehört werden und hat das Recht, Anträge an sie zu stellen.“
9. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Landesjugendhilfeausschuß“ durch das Wort „Landesjugendhilfeausschuss“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Wahlzeit“ durch das Wort „Wahlperiode“ ersetzt.
cc) In Satz 4 wird das Wort „Landschaftsausschuß“ durch das Wort „Landschaftsausschuss“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Landesjugendhilfeausschuß“ durch das Wort „Landesjugendhilfeausschuss“ und die Wörter „Frauen und Männer“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Wahlzeit“ durch das Wort „Wahlperiode“ ersetzt.
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Eine paritätische Geschlechterverteilung ist anzustreben.“
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Auf die Ernennung oder Wahl der stimmberechtigten Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses finden die §§ 12 und 13 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 412) geändert worden ist, entsprechende Anwendung. Sie üben ihre Tätigkeit nach Ablauf der Wahlperiode bis zum Zusammentreten des neugebildeten Landesjugendhilfeausschusses weiter aus. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so ist ein Ersatzmitglied für den Rest der Wahlperiode auf Vorschlag derjenigen Stelle, die das ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen hatte, zu ernennen oder zu wählen.“
e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Stellvertreterin/ein persönlicher Stellvertreter“ durch das Wort „Stellvertretung“ ersetzt.
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Ausschuß“ durch das Wort „Ausschuss“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „muß“ durch das Wort „muss“ und das Wort „Landschaftsausschuß“ durch das Wort „Landschaftsausschuss“ ersetzt.
10. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Als beratende Mitglieder gehören dem Landesjugendhilfeausschuss an:
1. die Direktorin beziehungsweise der Direktor des Landschaftsverbandes oder eine von ihr beziehungsweise ihm bestellte Vertretung,
2. die Leitung des Landesjugendamtes oder deren Stellvertretung,
3. eine Vertretung der Gesundheitsverwaltung, die beziehungsweise der von der obersten Landesgesundheitsbehörde bestellt wird,
4. eine Richterin beziehungsweise ein Richter oder eine Vertretung der Justizverwaltung, die von der obersten Landesjustizbehörde bestellt wird,
5. eine Vertretung der Schulverwaltung, die von der obersten Landesschulbehörde bestellt wird,
6. eine Vertretung der Arbeitsverwaltung, die von der Präsidentin beziehungsweise dem Präsidenten der Bundesagentur für Arbeit – Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen bestellt wird,
7. je eine Vertretung der katholischen und evangelischen Kirche und der jüdischen Kultusgemeinde; sie werden von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaften bestellt,
8. eine Vertretung des Landesintegrationsrats und
9. eine Vertretung des Landeselternbeirates.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Stellvertreterin oder ein Stellvertreter“ durch das Wort „Stellvertretung“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass weitere sachkundige Personen dem Landesjugendhilfeausschuss angehören. Auf eine angemessene Beteiligung von Frauen und jungen Menschen ist zu achten.“
11. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Beschluß“ durch das Wort „Beschluss“ ersetzt und die Wörter „ohne einen solchen Beschluß“ werden gestrichen.
b) In Satz 2 wird das Wort „Landesjugendhilfeausschuß“ durch das Wort „Landesjugendhilfeausschuss“ ersetzt.
12. In § 15 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
13. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Erteilung der Pflegeerlaubnis“ durch das Wort „Vollzeitpflege“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „auch“ die Wörter „nicht miteinander verheirateten Paaren und“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „soll“ die Wörter „in der Regel“ eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird das Wort „angenommen“ durch das Wort „aufgenommen“ ersetzt.
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Das nach § 87a Absatz 1 Satz 3 SGB VIII für die Erteilung der Pflegeerlaubnis örtlich zuständige Jugendamt hat dem Landesjugendamt die beabsichtigte Aufnahme von sechs oder mehr Minderjährigen zu melden.“
cc) Folgende Sätze werden angefügt:
„Dieser Absatz gilt entsprechend für Pflegeverhältnisse nach § 44 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SGB VIII. In diesen Fällen obliegt die Meldepflicht nach Satz 4 dem nach § 86 SGB VIII zuständigen Jugendamt.“
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Bei der Auswahl einer Pflegeperson im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Bereichs des örtlich zuständigen Trägers hat, soll der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe beteiligt werden, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.“
14. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
b) In Buchstabe c wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt und das Wort „sittliche“ gestrichen.
c) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
„e) die Pflegeperson oder die in ihrer Wohnung lebenden Personen nicht frei von psychischen oder physischen Krankheiten sind, die das Wohl des Kindes gefährden oder“
d) In Buchstabe f wird das Wort „nicht“ durch das Wort „kein“ ersetzt.
15. In § 18 werden das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt, nach dem Wort „Kindes“ die Wörter „oder Jugendlichen“ eingefügt und die Wörter „Abhilfe zu schaffen“ durch die Wörter „die Gefährdung abzuwenden“ ersetzt.
16. § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19
Aufsicht und Anzeigepflicht
(1) Die Pflegeperson hat dem Jugendamt Auskunft über die Pflegestelle und das Kind zu erteilen und es über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen. Dem Jugendamt ist insbesondere unverzüglich mitzuteilen, wenn
1. weitere Personen in den Haushalt aufgenommen werden,
2. ein Wohnortwechsel beabsichtigt wird,
3. eine das Wohl des Kindes gefährdende Erkrankung eines Haushaltsangehörigen vorliegt,
4. eine Haushaltsangehörige beziehungsweise ein Haushaltsangehöriger verstirbt oder
5. bei Paaren eine Trennung vollzogen wird.
(2) Den vom Jugendamt beauftragten Personen ist der Zutritt zu dem Kind und den Räumen, die seinem Aufenthalt dienen, zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die vom Jugendamt beauftragten Personen haben ihren Dienstausweis oder einen vom Jugendamt ausgestellten Ausweis bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.“
17. § 20 wird aufgehoben.
18. § 21 wird § 20 und wie folgt gefasst:
„§ 20
Erlaubnis und Untersagung des Betriebs einer Einrichtung
(1) Zu den erlaubnispflichtigen Einrichtungen nach § 45a SGB VIII gehören familienähnliche erwerbsmäßige Betreuungsformen,
1. die an einen Träger angebunden sind, welchem die Leitung, die pädagogische Leitung und die Verwaltung obliegt; von dem Träger ist
a) die verantwortliche Fachaufsicht,
b) die Umsetzung der Konzeption und des Hilfeplans,
c) die fachliche Steuerung der Hilfen und
d) die gesamte Personalverantwortung, wie Auswahl, Überwachung, Weiterbildung und Vertretung
zu gewährleisten
oder
2. die eine Fachkraft im Umfang von mindestens einer Vollzeitstelle beschäftigen, der kein Aussageverweigerungsrecht gemäß § 52 Absatz 1 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 203) geändert worden ist, zusteht.
(2) Das Landesjugendamt hat das nach § 87a Absatz 3 SGB VIII zuständige Jugendamt sowie einen zentralen Träger der freien Jugendhilfe, wenn diesem der Träger der
Einrichtung angehört, bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer
Erlaubnis zu beteiligen. Bei Betriebserlaubnisverfahren für Kindertageseinrichtungen
erfolgt die Beteiligung des zentralen Trägers der freien Jugendhilfe durch den Träger der Einrichtung.
(3) Erlangt ein Jugendamt Kenntnis davon, dass eine in seinem Bezirk gelegene Einrichtung ohne Erlaubnis Kinder und Jugendliche aufnimmt oder dass Tatsachen vorliegen, die die Eignung der Einrichtung zur Aufnahme von Kindern und Jugendlichen ausschließen, hat es bei Gefahr im Verzug unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zu treffen und dem Landesjugendamt sowie dem zuständigen zentralen Träger der freien Jugendhilfe hiervon Mitteilung zu machen.
(4) Wird eine Einrichtung im Sinne des § 45a SGB VIII ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben, so kann das zuständige Landesjugendamt den weiteren Betrieb untersagen.“
19. Nach dem neuen § 20 wird folgender § 21 eingefügt:
„§ 21
Betreuungskräfte
(1) In erlaubnispflichtigen Einrichtungen im Sinne des § 45a SGB VIII oder sonstigen betreuten Wohnformen im Sinne des § 48a SGB VIII, in denen Kinder oder Jugendliche über Tag und Nacht betreut werden, sind pädagogische oder therapeutische Fachkräfte zur Betreuung Minderjähriger geeignet, die über eine entsprechende Fachausbildung mit staatlicher Anerkennung oder über eine für diese Aufgabe gleich geeignete Fachausbildung verfügen, sofern nicht in ihrer Person liegende Gründe sie ungeeignet erscheinen lassen. Andere Personen kann das Landesjugendamt als weitere Betreuungskräfte beziehungsweise Zusatzkräfte zulassen, wenn sie nach Vorbildung und Erfahrung geeignet erscheinen; die Zulassung kann mit Auflagen verbunden werden.
(2) Für Einrichtungen im Anwendungsbereich des Kinderbildungsgesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894; 2020 S. 77), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509) geändert worden ist, gilt Absatz 1 nicht.“
20. In § 22 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ und die Wörter „zuteil wird“ werden durch das Wort „zuteilwird“ ersetzt.
21. In § 23 wird die Angabe „§ 45 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 45a“ ersetzt.
22. Nach § 23 wird folgender Vierter Abschnitt eingefügt:
„Vierter Abschnitt
Ombudschaft
§ 24
Ombudsstellen
(1) Das Land fördert gemäß § 14 Absatz 2 des Landeskinderschutzgesetzes NRW vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509) zur Sicherstellung des Zugangs zu ombudschaftlicher Beratung eine überregionale Ombudsstelle und soll weitere regionale Ombudsstellen fördern. Die Verteilung der regionalen Ombudsstellen soll sich an den Regierungsbezirken in Nordrhein-Westfalen orientieren.
(2) Die regionalen Ombudsstellen arbeiten unabhängig und fachlich nicht weisungsgebunden. Sie bieten jungen Menschen und ihren Familien Beratung in sowie Vermittlung und Klärung von Konflikten im Zusammenhang mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe und deren Wahrnehmung durch die öffentliche und freie Jugendhilfe.
(3) Die überregionale Ombudsstelle hat neben ombudschaftlicher Beratung
1. den regionalen Ombudsstellen einheitliche Leitlinien und Qualitätsstandards zur Verfügung zu stellen, die dem fachlich anerkannten Standard entsprechen,
2. den regionalen Ombudsstellen Fachberatung, insbesondere in schwierigen Fallkonstellationen, anzubieten und
3. regelmäßig Veranstaltungen für die in den regionalen Ombudsstellen tätigen Personen durchzuführen, die deren weiterer Qualifizierung und einem landesweiten Erfahrungsaustausch dienen.
§ 25
Mitwirkung
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Träger der freien Jugendhilfe sollen an einer Klärung des Konflikts konstruktiv mitwirken.“
23. Der bisherige Vierte Abschnitt wird der Fünfte Abschnitt.
24. Der bisherige § 24 wird § 26 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Kinder und Jugendbericht“ durch die Wörter „Bericht über die Lage der Kinder und Jugendlichen in Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das das Wort „Jugendhilfe“ durch die Wörter „Kinder- und Jugendhilfe“ ersetzt.
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Er soll darüber hinaus einen Ausblick zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe geben und die kinder- und jugendpolitischen Zielvorstellungen der Landesregierung enthalten.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Landesregierung kann Expertisen und Gutachten einholen und Sachverständige mit der Abfassung des Berichts beziehungsweise Teilen des Berichts befassen.“
25. Der bisherige Fünfte Abschnitt wird der Sechste Abschnitt.
26. Der bisherige § 25 wird § 27 und wie folgt gefasst:
„§ 27
Öffentliche Anerkennung
(1) Zuständig für die öffentliche Anerkennung der Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII sind
1. das Jugendamt nach Beschlussfassung des Jugendhilfeausschusses, wenn der Träger der freien Jugendhilfe vorwiegend im Bezirk des Jugendamtes tätig ist,
2. das Landesjugendamt nach Beschlussfassung des Landesjugendhilfeausschusses, wenn der Träger der freien Jugendhilfe vorwiegend im Bezirk des Landesjugendamtes in mehreren Jugendamtsbezirken tätig ist; gehören diese zu demselben Kreis, ist anstelle des Landesjugendamtes das Jugendamt dieses Kreises zuständig und
3. die oberste Landesjugendbehörde, wenn der Träger der freien Jugendhilfe in beiden Landesjugendamtsbezirken gleichermaßen tätig ist sowie in allen übrigen Fällen.
(2) Die auf Landesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.
(3) Die öffentliche Anerkennung gilt nur für die Organisationsstufe eines Trägers der freien Jugendhilfe, für die sie erteilt ist. Die öffentliche Anerkennung durch die oberste Landesjugendbehörde kann auf Antrag auf die dem Träger der freien Jugendhilfe gegenwärtig und zukünftig angehörenden regionalen und sonstigen Untergliederungen (Orts-, Kreis- und Bezirksverbände, landesweite Teilorganisationen) ausgedehnt werden, wenn die Untergliederungen an dem Träger der freien Jugendhilfe ausgerichtete einheitliche Organisationsformen, Satzungsregelungen und Betätigungsbereiche aufweisen.
(4) Die öffentliche Anerkennung kann widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen.“
27. Der bisherige Sechste Abschnitt wird der Siebte Abschnitt.
28. Der bisherige § 26 wird § 28 und wie folgt gefasst:
„§ 28
Führung der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft
(1) Über § 56 Absatz 2 Satz 2 SGB VIII hinaus ist auch im Falle des § 1799 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches eine Genehmigung des Familiengerichts nicht erforderlich. Das gleiche gilt im Falle des § 1854 Nummer 6 des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit der Vermögenswert 6 000 Euro nicht übersteigt.
(2) Soweit der Mündel weder über Einkünfte noch Vermögen verfügt, ist das Jugendamt als Pfleger oder Vormund über § 56 Absatz 2 SGB VIII hinaus von der Aufsicht des Familiengerichts nach § 1798 Absatz 2 in Verbindung mit § 1835 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ausgenommen. In diesen Fällen ist eine schriftliche Versicherung des Pflegers oder Vormunds im Rahmen der Berichtspflicht nach § 1802 Absatz 2 in Verbindung mit § 1863 des Bürgerlichen Gesetzbuches abzugeben, dass der Mündel weder über Einkünfte noch Vermögen verfügt.“
29. Der bisherige Siebte Abschnitt wird der Achte Abschnitt.
30. Der bisherige § 27 wird § 29 und die Wörter „23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541)“ werden durch die Wörter „6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412)“ ersetzt.
31. Der bisherige Achte Abschnitt wird der Neunte Abschnitt und in der Abschnittsüberschrift wird das Wort „Schlußvorschriften“ durch das Wort „Schlussvorschriften“ ersetzt.
32. Der bisherige § 28 wird § 30 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen und das Wort „erläßt“ durch das Wort „erlässt“ und die Wörter „Sozialgesetzbuchs - Achtes Buch –“ durch die Wörter „SGB VIII“ ersetzt.
33. Der bisherige § 29 wird aufgehoben.
34. Der bisherige § 30 wird § 31.
Artikel 2
Änderung des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes
Das Kinder- und Jugendförderungsgesetz vom 12. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 572), das zuletzt durch Gesetz vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 151) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Förderung von Mädchen, Jungen sowie transgeschlechtlichen, intergeschlechtlichen und nichtbinären jungen Menschen, Geschlechterreflektierende Kinder- und Jugendarbeit“
b) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Interkulturelle und Demokratiebildung“
2. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst.
„(1) Die Kinder- und Jugendarbeit soll durch geeignete Angebote die individuelle, soziale und kulturelle Entwicklung junger Menschen unter Berücksichtigung ihrer Interessen, Bedürfnisse und Rechte fördern.“
3. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen darauf hinwirken, dass sie die besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen in benachteiligten Lebenswelten berücksichtigen. Dies beinhaltet die sensible Ausgestaltung im Hinblick auf soziale Benachteiligungslagen, Behinderungen oder anderweitige Beeinträchtigungen, die Berücksichtigung von Einwanderungsgeschichten, sexuellen Orientierungen und geschlechtlichen Identitäten sowie schließlich mögliche Benachteiligungen durch Diskriminierungen zum Beispiel aufgrund von Behinderungen, Rassismus, Sexismus, Antisemitismus, Klassismus, Homo-, Trans- und Interfeindlichkeit, wobei intersektionale Aspekte zu beachten sind. Darüber hinaus sollen die Angebote und Maßnahmen dazu beitragen, Kinder und Jugendliche vor Vernachlässigung sowie psychischer, körperlicher und sexualisierter Gewalt zu schützen und jungen Menschen mit Behinderungen den Zugang und die Teilhabe an Angeboten der Jugendarbeit zu ermöglichen.“
4. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Förderung von Mädchen, Jungen sowie transgeschlechtlichen,
intergeschlechtlichen und nichtbinären jungen Menschen,
Geschlechterreflektierende Kinder- und Jugendarbeit
Bei der Ausgestaltung der Angebote haben die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe die Gleichstellung von Mädchen und Jungen als durchgängiges Leitprinzip zu beachten.
Dabei sollen sie
1. die unterschiedlichen geschlechtsspezifischen Belange von Mädchen, Jungen sowie transgeschlechtlichen, intergeschlechtlichen und nichtbinären jungen Menschen berücksichtigen,
2. zur Verbesserung ihrer Lebenslagen und zum Abbau geschlechtsspezifischer Benachteiligungen und Rollenzuschreibungen beitragen,
3. die gleichberechtigte Teilhabe und Ansprache von Mädchen, Jungen sowie transgeschlechtlichen, intergeschlechtlichen und nichtbinären jungen Menschen ermöglichen und sie zu einer konstruktiven Konfliktbearbeitung befähigen und
4. unterschiedliche Lebensentwürfe, sexuelle Orientierungen und geschlechtliche Identitäten als gleichberechtigt anerkennen.“
5. Die Überschrift zu § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Interkulturelle und Demokratiebildung“
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben dafür Sorge zu tragen, dass Kinder und Jugendliche entsprechend ihrem Entwicklungsstand in den sie betreffenden Angelegenheiten rechtzeitig, in geeigneter Form und möglichst umfassend informiert sowie über ihre Rechte aufgeklärt werden. Zur Förderung der Wahrnehmung ihrer Rechte sollen bei den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe geeignete Ansprechpersonen zur Verfügung stehen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Land beteiligt im Rahmen seiner Planungen, soweit Belange von Kindern und Jugendlichen berührt sind, insbesondere aber bei der Gestaltung des Kinder- und Jugendförderplans, Kinder und Jugendliche im Rahmen seiner Möglichkeiten.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1 Nrn. 1 bis 9“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 bis 9“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „soll“ und „ein Mitspracherecht“ durch die Wörter „sollen“ und „Mitspracherechte“ ersetzt.
7. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. die medienbezogene Jugendarbeit. Sie fördert die Aneignung von Medienkompetenz, insbesondere die kritische Auseinandersetzung der Nutzung von digitalen und sozialen Medien.“
b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. die interkulturelle sowie rassismuskritische und diskriminierungssensible Kinder- und Jugendarbeit. Sie soll die interkulturelle Kompetenz der Kinder und Jugendlichen und die Selbstvergewisserung über die eigene kulturelle Identität fördern. Die Gelegenheit, andere Wertvorstellungen kennen zu lernen, soll darüber hinaus die Fähigkeit der jungen Menschen zu respektvollem Umgang im gemeinschaftlichen Handeln fördern.“
c) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. die geschlechterreflektierende Jugendarbeit. Sie soll so gestaltet werden, dass sie insbesondere der Förderung der Chancengerechtigkeit dient und zur Überwindung von Geschlechterstereotypen beiträgt.“
d) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
10. die integrationsfördernde Kinder- und Jugendarbeit. Sie dient der Integration von Kindern und Jugendlichen mit Einwanderungsgeschichte in die Gesellschaft mit dem Ziel, ihre gesellschaftlichen Teilhabemöglichkeiten zu stärken sowie ihre Bildungschancen und ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern.“
8. § 14 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Hierzu gehört auch die Fort- und Weiterbildung von haupt- und ehrenamtlich tätigen Mitarbeitenden.“
9. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Angabe „120.225.700“ durch die Angabe „139 752 900“ und die Angabe „31. Dezember 2022“ durch die Angabe „31. Dezember 2027“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „der 17. Legislaturperiode für Nordrhein-Westfalen vom 08. Mai 2018 (MBl. NRW, S. 357-360)“ durch die Wörter „des Landes Nordrhein-Westfalen 2023-2027 vom 12. Juli 2023 (MBl. NRW. S. 824)“ ersetzt.
10. § 18 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Das Ministerium gewährt Zuwendungen für
1. die Aus- und Fortbildung der ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendarbeit tätigen Mitarbeitenden und
2. ehrenamtliche Mitarbeitende in der Jugendarbeit nach Maßgabe des Sonderurlaubsgesetzes vom 31. Juli 1974 (GV. NRW. S. 768), in der jeweils geltenden Fassung.“
11. § 21 wird aufgehoben.
12. § 22 wird § 21.
Artikel 3
Änderung des Fünften Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
Das Fünfte Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 832), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 6 und 7 werden aufgehoben.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3.
3. In § 7 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Die Pauschale beträgt 3100 Euro und“ durch die Wörter „Die Höhe der Pauschale wird durch eine Rechtsverordnung gemäß § 8 Nummer 2 festgelegt. Die Pauschale“ ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.