GV. NRW. 2025 S. 598
Verordnung über die Ausgestaltung der Vergütung nach den Landesjustizvollzugsgesetzen (Landesjustizvollzugsvergütungsverordnung - LJVollzVergVO)
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Verordnung über die Ausgestaltung der Vergütung
nach den Landesjustizvollzugsgesetzen
(Landesjustizvollzugsvergütungsverordnung - LJVollzVergVO)
Vom 1. Juli 2025
Auf Grund des § 32 Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2015 (GV. NRW. S. 76), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1211) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 1 des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 27. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 540), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1211) geändert worden ist, § 30 des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1211) geändert worden ist, sowie § 32 des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1211) geändert worden ist, verordnet das Ministerium der Justiz:
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Ausgestaltung der Vergütung für die im Justizvollzug beschäftigten Strafgefangenen, Untersuchungsgefangenen und in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten.
§ 2
Bemessung der Grundvergütung
(1) Die Bemessung der Grundvergütung nach § 32 Absatz 3 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2015 (GV. NRW. S. 76) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt nach Arbeitsminuten. Näheres regeln die Absätze 2 und 3.
(2) In der Zeitvergütung ergibt sich die Grundvergütung aus der Multiplikation der geleisteten Arbeitszeit in Minuten mit dem Minutensatz (Vergütung in Cent pro Arbeitsminute). Die Grundvergütung in der Zeitvergütung wird nach der in der Anlage zu dieser Verordnung unter Nummer 1 dargestellten Formel berechnet.
(3) In der Leistungsvergütung ergibt sich die Grundvergütung aus der Multiplikation der fertiggestellten Stückzahlen mit der zuvor ermittelten Vorgabezeit sowie dem Minutensatz gemäß Absatz 2 Satz 1. Die Vorgabezeit entspricht der Zeit, die Gefangene oder in der Sicherungsverwahrung Untergebrachte mit durchschnittlicher Leistungsfähigkeit für die Fertigstellung einer festgesetzten Stückzahl unter den Bedingungen des Justizvollzuges benötigen. Sie ist durch ein geeignetes Zeitaufnahmeverfahren zu bestimmen, regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. In der Leistungsvergütung wird die Grundvergütung nach der in der Anlage unter Nummer 2 dargestellten Formel berechnet.
(4) Fehlzeiten, die der anstaltsinternen Organisation geschuldet sind, können auf die Arbeitszeit pauschal mit bis zu 5 Prozent der Regelarbeitszeit angerechnet werden.
§ 3
Ausgestaltung der Vergütungsstufen
(1) Die Vergütungsstufen für die Arbeit nach § 32 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen werden wie folgt festgesetzt:
1. Stufe 1:
Arbeiten einfacher Art, die keine Vorkenntnisse und nur eine kurze Einweisungszeit erfordern und die nur geringe Anforderungen an die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit oder an die Geschicklichkeit stellen,
2. Stufe 2:
Arbeiten der Stufe 1, die eine Einarbeitungszeit erfordern,
3. Stufe 3:
Arbeiten, die eine Anlernzeit erfordern und durchschnittliche Anforderungen an die Leistungsfähigkeit und die Geschicklichkeit stellen,
4. Stufe 4:
Arbeiten, welche die Kenntnisse und Fähigkeiten einer Facharbeiterin oder eines Facharbeiters erfordern oder gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen und
5. Stufe 5:
Arbeiten, die über die Anforderungen der Stufe 4 hinaus ein besonderes Maß an Können, Einsatz und Verantwortung erfordern.
(2) Die Vergütungsstufen für die Ausbildungsbeihilfe in der schulischen Bildung nach § 32 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen werden wie folgt festgesetzt:
1. Stufe 1:
Nicht schulabschlussbezogene Maßnahmen der Grundbildung und Orientierung, bei Jugendlichen auch Maßnahmen zur Förderung der schulischen oder der persönlichen Entwicklung,
2. Stufe 2:
Nicht schulabschlussbezogene Maßnahmen mit einer Dauer von mindestens sechs Monaten,
3. Stufe 3:
Maßnahmen, die auf den Erwerb eines Abschlusses der Sekundarstufe I gerichtet sind und
4. Stufe 4:
Maßnahmen, die auf den Erwerb eines Abschlusses der Sekundarstufe II gerichtet sind.
(3) Die Vergütungsstufen für die Ausbildungsbeihilfe in der beruflichen Bildung nach § 32 Absatz 4 Satz 1 und 3 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen werden wie folgt festgesetzt:
1. Stufe 2:
Maßnahmen der Berufsvorbereitung und der beruflichen Orientierung, bei Jugendlichen auch Maßnahmen zur Förderung der beruflichen oder der persönlichen Entwicklung, sowie nicht berufsabschlussbezogene Maßnahmen der beruflichen Bildung in den ersten sechs Monaten ihrer Gesamtdauer,
2. Stufe 3:
Maßnahmen der beruflichen Bildung, soweit nicht Stufe 2 oder 4 in Betracht kommen und
3. Stufe 4:
Berufsabschlussbezogene Maßnahmen nach der Hälfte der Gesamtdauer der Maßnahme, soweit der Ausbildungsstand oder die Lernbereitschaft der Gefangenen oder in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten dies rechtfertigt, sowie Teilnahme an einem Fernstudium.
(4) Die Ausbildungsbeihilfe wird im Zeitlohn gewährt.
§ 4
Zulagen
(1) Zulagen nach § 32 Absatz 3 Satz 3 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen können gewährt werden für:
1. Tätigkeiten unter erschwerenden Umgebungseinflüssen, die das der Tätigkeit üblicherweise innewohnende Maß erheblich übersteigen, in Höhe von 3 Prozent der Grundvergütung,
2. Tätigkeiten zu besonderen Zeiten,
a) die an allgemein arbeitsfreien Tagen auszuführen sind oder
b) deren regelmäßiger Arbeitsbeginn mindestens eine Stunde vor der üblichen Arbeitszeit oder deren regelmäßiges Arbeitsende mindestens zwei Stunden danach liegt (Tätigkeiten zu ungünstigen Zeiten),
in Höhe von 3 Prozent der Grundvergütung oder
3. Tätigkeiten während Zeiten, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehen, in Höhe von 15 Prozent der Grundvergütung.
Die jeweilige Zulage wird nur für den Anteil der vergütbaren Arbeitszeit gewährt, in der die entsprechenden Voraussetzungen tatsächlich vorlagen.
(2) Die Entscheidung über die jeweils gewährte Zulage ist zu begründen und aktenkundig zu machen.
§ 5
Evaluierung
Dem Kabinett ist bis zum 30. Juni 2032 über die mit der Verordnung gemachten Erfahrungen zu berichten.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2025 in Kraft.
Düsseldorf, den 1. Juli 2025
Der Minister der Justiz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Benjamin L i m b a c h