GV. NRW. 2025 S. 646
Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Landtag Nordrhein-Westfalen
1101
2005
Gesetz
zur Stärkung der Sicherheit im Landtag Nordrhein-Westfalen
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Stärkung der Sicherheit im Landtag Nordrhein-Westfalen
Vom 10. Juli 2025
1101
Artikel 1
Änderung des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
Das Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 252), das zuletzt durch Gesetz vom 8. April 2025 (GV. NRW. S. 396) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 6 wird durch folgenden Satz 6 ersetzt:
„Einzelheiten über den Umfang und die Voraussetzungen für den Ersatz von Aufwendungen, über nicht abdingbare Mindestvorschriften für den Arbeitsvertrag und sonstige Fragen regeln dieses Gesetz, das Haushaltsgesetz und die vom Ältestenrat zu erlassenden Ausführungsbestimmungen.“
b) Absatz 4 wird durch folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Vor Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des Absatzes 3 holt die Landtagsverwaltung eine unbeschränkte Behördenauskunft aus dem Bundeszentralregister zu dem oder der zu Beschäftigenden ein. Der Umfang der Auskunft richtet sich nach § 41 des Bundeszentralregistergesetzes. Voraussetzung für die Entstehung des Aufwendungsersatzes nach Absatz 3 Satz 1 ist das Vorliegen einer unbeschränkten Behördenauskunft, die keinen Eintrag wegen einer vorsätzlichen Straftat enthält. Über das Vorliegen eines solchen Eintrags hinaus darf der Inhalt der Auskunft dem Mitglied des Landtags nur mit Einwilligung der oder des Betroffenen offenbart werden. Auf Antrag des Mitglieds des Landtags kann der Aufwendungsersatz trotz eines Eintrages wegen einer vorsätzlichen Straftat gezahlt werden, wenn eine Gefährdung parlamentarischer Rechtsgüter im konkreten Einzelfall nach Abwägung aller Umstände nicht zu befürchten ist. Zu den parlamentarischen Rechtsgütern zählen insbesondere die Funktionsfähigkeit und Würde des Parlaments, die körperliche Unversehrtheit der sich im Landtag aufhaltenden Personen sowie die Wahrung der parlamentarischen Ordnung. Die Entscheidung trifft die Präsidentin bzw. der Präsident im Benehmen mit dem Präsidium; dies gilt entsprechend für Widerruf und Rücknahme der Entscheidung.“
c) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 4a und 4b eingefügt:
„(4a) Die Einholung einer unbeschränkten Behördenauskunft aus dem Bundeszentralregister ist auch Voraussetzung für die Erteilung von Zugangsrechten an Beschäftigte von Abgeordneten zu den Einrichtungen des Landtags, insbesondere den Gebäuden und IT-Systemen. Absatz 4 Satz 2 und 4 gelten entsprechend. Sofern eine Gefährdung parlamentarischer Rechtsgüter im Sinne des Absatzes 4 Satz 6 zu befürchten ist, die sich aus der Auskunft aufgrund von Eintragungen ergibt oder auf anderen tatsächlichen Umständen beruht, kann der Zugang zu den Einrichtungen des Landtags ganz oder teilweise versagt werden; dies gilt auch, soweit der Landtag nachträglich Kenntnis von solchen Umständen erlangt. Das Mitglied des Landtags ist zuvor anzuhören; es hat die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
(4b) Die im Rahmen der Einholung der unbeschränkten Behördenauskunft erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur zum Zweck der Entscheidung über die Gewährung von Aufwendungsersatz und die Erteilung von Zugangsrechten verwendet werden. Die Daten sind nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Mitglied des Landtags, im Übrigen nach Ablauf von zwei Jahren nach Abschluss des Verfahrens zu löschen.“
2. Nach § 17a wird folgender § 17b eingefügt:
„§ 17b
Störung der Ordnung in den
Gebäuden des Landtags
Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Hausordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen kann die Präsidentin bzw. der Präsident gegen ein Mitglied des Landtags ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 Euro festsetzen. Im Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf 2.000 Euro; ein Wiederholungsfall liegt vor, wenn das betroffene Mitglied innerhalb von zwölf Monaten erneut Anlass für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Hausordnung gegeben hat. Zuständiges Gericht für Streitigkeiten über Maßnahmen und Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 ist der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen.“
Artikel 2
Änderung des Fraktionsgesetzes
Das Fraktionsgesetz vom 18. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 866), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 230) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird durch folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Die Fraktionen können Beschäftigungsverhältnisse mit Dritten eingehen sowie Aufträge vergeben. Vor der Erteilung von Zugangsrechten an Beschäftigte von Fraktionen zu den Einrichtungen des Landtags, insbesondere den Gebäuden und IT-Systemen, holt die Landtagsverwaltung eine unbeschränkte Behördenauskunft aus dem Bundeszentralregister ein. Der Umfang der Auskunft richtet sich nach § 41 des Bundeszentralregistergesetzes. Sofern eine Gefährdung parlamentarischer Rechtsgüter im Sinne des § 6 Absatzes 4 Satz 6 des Abgeordnetengesetzes zu befürchten ist, die sich aus der Auskunft aufgrund von Eintragungen ergibt oder auf anderen tatsächlichen Umständen beruht, kann der Zugang zu den Einrichtungen des Landtags ganz oder teilweise versagt werden; dies gilt auch, soweit der Landtag nachträglich Kenntnis von solchen Umständen erlangt. Über das Vorliegen eines Eintrags hinaus darf der Inhalt der Auskunft der Fraktion nur mit Einwilligung der oder des Betroffenen offenbart werden. Die Fraktion ist zuvor anzuhören; sie hat die notwendigen Auskünfte zu erteilen.“
b) Absatz 5 wird durch folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Die im Rahmen der Einholung der unbeschränkten Behördenauskunft erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur zum Zweck der Entscheidung über die Erteilung von Zugangsrechten verwendet werden. Die Daten sind nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit der Fraktion, im Übrigen nach Ablauf von zwei Jahren nach Abschluss des Verfahrens zu löschen.“
2005
Artikel 3
Änderung des Landesorganisationsgesetzes
Das Landesorganisationsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Juli 1962 (GV. NW. 1962 S. 421), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 633) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 2 Buchstabe a) wird durch folgenden Buchstaben a) ersetzt:
„a) für die Verwaltung des Landtags und den Landesrechnungshof, unbeschadet ihrer Stellung als oberste Landesbehörden, sowie für die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter,“
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.
Düsseldorf, den 10. Juli 2025
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Der Minister des Innern
Herbert R e u l