GV. NRW. 2025 S. 653
Gesetz zur anteiligen Entschuldung von Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen (Altschuldenentlastungsgesetz Nordrhein-Westfalen – ASEG NRW)
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Gesetz
zur anteiligen Entschuldung von Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen
(Altschuldenentlastungsgesetz Nordrhein-Westfalen – ASEG NRW)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur anteiligen Entschuldung von Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen
(Altschuldenentlastungsgesetz Nordrhein-Westfalen – ASEG NRW)
Vom 10. Juli 2025
§ 1
Sicherung der finanziellen Handlungsfähigkeit der Kommunen
Die Maßnahmen nach diesem Gesetz dienen der anteiligen Entschuldung von Kommunen, die in ihren Kernhaushalten über übermäßige Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung verfügen. Nicht hiervon umfasst sind Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung, die tatsächlich zur Finanzierung von Investitionen verwendet wurden oder die zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit der Kommune nicht erforderlich waren. Mithilfe der anteiligen Entschuldung durch das Land Nordrhein-Westfalen erhalten die Kommunen die Möglichkeit, die verbleibenden Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung zu steuern und selbstständig zurückzuführen. Dadurch wird die finanzielle Handlungs- und Leistungsfähigkeit der Kommunen gestärkt und ein materieller Haushaltsausgleich gefördert.
§ 2
Grundsätze
(1) Das Land Nordrhein-Westfalen organisiert im Zusammenwirken mit den teilnehmenden Kommunen eine anteilige Entschuldung von deren Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung im Wege der Schuldübernahme. Dabei finden gleiche, für alle Kommunen geltende Maßstäbe Anwendung.
(2) Die Teilnahme an dem Landesprogramm zur anteiligen Entschuldung von kommunalen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung ist freiwillig und erfolgt auf Antrag der antragsberechtigten Kommunen.
(3) Die anteilige Entschuldung durch das Land erfolgt nur, soweit die Kommune ihre Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung nicht aufgrund eigener Finanzkraft selbstständig zurückführen kann.
(4) Kommunen im Sinne dieses Gesetzes sind die Gemeinden und Kreise im Land Nordrhein-Westfalen.
§ 3
Übermäßige Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung
(1) Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung im Sinne dieses Gesetzes setzen sich aus den Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung nach § 89 Absatz 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalenin der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung, aus zur Sicherstellung der Liquidität begebenen Wertpapieren in einem kommunalen Kernhaushalt sowie aus Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit einem kommunalseitig geführten Cash-Pool zusammen.
(2) Von dem Bestand an Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung sind der Bestand der liquiden Mittel in dem kommunalen Kernhaushalt sowie Forderungen aus einem kommunalseitig geführten Cash-Pool zum Stichtag 31. Dezember 2023 in Abzug zu bringen. Dies gilt nicht für liquide Mittel aus Stiftungsvermögen sowie aus zweckgebundenen Eigenmitteln, Zuweisungen und Einzahlungen, die der Kommune aufgrund einseitiger rechtlicher Bindungen durch Dritte nicht zur selbstständigen Rückführung von Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung zur Verfügung standen.
(3) Als übermäßig im Sinne dieses Gesetzes gilt der Bestand von Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in einer Kommune dann, wenn dieser eine Pro-Kopf-Verschuldung von 100 Euro je Einwohnerin und Einwohner nach Abzug des Betrages aus Absatz 2 übersteigt. Maßgeblich ist der Bestand an Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung zum Stichtag 31. Dezember 2023 sowie die amtliche, von dem Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen auf diesen Stichtag fortgeschriebene Bevölkerungszahl, die in der Anlage zu diesem Gesetz festgesetzt ist.
(4) Nicht antragsberechtigt sind Gemeinden, bei denen nach Maßgabe der jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetze die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl in den Gemeindefinanzierungsgesetzen der Jahre 2016 bis 2025 stets um mehr als 200 Prozent überstiegen hat. Für Kreise gilt Satz 1 im Hinblick auf die Umlagekraftmesszahl.
§ 4
Antragsverfahren
(1) Eine antragsberechtigte Kommune stellt den Antrag auf Teilnahme an dem anteiligen Entschuldungsprogramm bei der landeseigenen Förderbank, der NRW.BANK. Der Antrag ist zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens bis zum Ablauf des 30. November 2025 zu stellen. Das Antragsverfahren erfolgt auf elektronischem Wege. In dem Antrag sind die Summe der Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung auf der Grundlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2023 und der ermittelte Abzugsbetrag nach § 3 Absatz 2 anzugeben. Sofern im Zuge der Prüfung nach Absatz 3 Korrekturen an den im festgestellten Jahresabschluss ausgewiesenen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung oder dem Abzugsbetrag erforderlich sind, ist im Antrag der bereinigte Betrag anzugeben. Wurde der Jahresabschluss noch nicht festgestellt, ist der bestätigte Entwurf nach § 95 Absatz 5 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen heranzuziehen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. der Beschluss des Rates oder des Kreistages über das Ausüben der Antragsberechtigung und die damit verbundene Beauftragung zur Stellung des Antrages nach Absatz 1,
2. der festgestellte Jahresabschluss oder hilfsweise der bestätigte Entwurf desselben zum 31. Dezember 2023 sowie
3. der Prüfungsbericht nach Absatz 3.
(3) Die antragstellende Kommune beauftragt auf eigene Rechnung eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit einer Überprüfung
1. des Bestandes an Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung im Hinblick auf die Richtigkeit von Ansatz und Ausweis in dem, dem Antrag zugrundeliegenden Jahresabschluss nach Absatz 2 Nummer 2 und
2. des Abzugsbetrages nach § 3 Absatz 2 auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
Als Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung können nur solche im Antrag angesetzt werden, denen eine Drittbestätigung der kapitalgebenden Stelle zugrunde liegt. Buchhalterische Vorgänge, denen keine Drittbestätigung nach Satz 2 zugeordnet werden kann, sind in dem zu erstellenden Prüfungsbericht aufzuführen und von der im Jahresabschluss festgestellten Bilanzposition in Abzug zu bringen. Seitens der beauftragenden Kommune ist sicherzustellen, dass die Prüfung rechtzeitig innerhalb der Antragsfrist nach Absatz 1 Satz 2 durchgeführt und abgeschlossen wird. Sofern das für Kommunales zuständige Ministerium in Abstimmung mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium Vorgaben im Hinblick auf Darstellung und Umfang der Prüfungsberichterstattung trifft, sind diese verbindlich durch die Prüfenden anzuwenden.
(4) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 2 ist die elektronische Meldung des übernahmefähigen Volumens an Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung zum 31. Dezember 2023 bei der NRW.BANK durch die antragstellende Kommune unverzüglich, spätestens jedoch bis zu einem Monat nach Ablauf der Frist, an den gegenwärtigen Ist-Zustand anzupassen. Der Meldung des so aktualisierten Bestandes sind beizufügen:
1. eine Benennung des vollständigen aktuellen Darlehensbestandes in Form einer Aufzählung sämtlicher im Bestand der antragstellenden Kommune vorhandenen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung im Sinne des Absatzes 3; dabei können Kredite, deren Laufzeit bei Ablauf der Frist für die Meldung des aktualisierten Bestandes weniger als drei Monate beträgt, als konsolidierter Sammelposten unter Angabe des Gesamtbetrages und des durchschnittlichen Zinssatzes angemeldet werden, und
2. die darlehensbegründenden Unterlagen nebst Zins- und Tilgungsplänen zum gemeldeten Bestand nach Nummer 1.
Der aktualisierte Darlehensbestand und die beizufügenden Unterlagen sind so zu pflegen, dass nach Aufforderung des für Finanzen zuständigen Ministeriums innerhalb von fünf Werktagen die Übernahmefähigkeit gewährleistet werden kann. Für den aktualisierten Darlehensbestand ist durch die antragstellende Kommune elektronisch zu erklären, welche Gläubigerin oder welcher Gläubiger zu einer Übernahme der Schuld durch das Land Nordrhein-Westfalen bereit ist.
(5) Verzichtet eine antragsberechtigte Kommune auf die Stellung eines Antrages innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 2, so erhöht sich das übernahmefähige Schuldenpotential der Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung für die übrigen antragsberechtigten Kommunen.
§ 5
Umfang der anteiligen Entschuldung
(1) Allen teilnehmenden Kommunen wird ein einheitlicher Anteilswert ihrer übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung durch das Land Nordrhein-Westfalen abgenommen (Mindestentschuldung). Sofern eine teilnehmende Kommune nach der Mindestentschuldung übermäßige Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung von mehr als 1 500 Euro je Einwohnerin und Einwohner aufweist, werden die übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung oberhalb dieses Betrages vollständig von dem Land Nordrhein-Westfalen übernommen (Spitzenentschuldung).
(2) Die Ermittlung des Mindestentschuldungstarifes erfolgt auf der Grundlage eines iterativen Rechenverfahrens, bei dem sichergestellt wird, dass alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. in Summe werden 50 Prozent der von den teilnehmenden Kommunen insgesamt als übermäßig anerkannten Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in die Schuld des Landes Nordrhein-Westfalen übernommen,
2. bei keiner teilnehmenden Kommune unterschreitet der Anteilswert der zu übernehmenden übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung den Mindestentschuldungstarif und
3. bei keiner teilnehmenden Kommune übersteigt das nach der Übernahme verbleibende Gesamtvolumen der übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung den Höchstbetrag von 1 500 Euro je Einwohnerin und Einwohner.
§ 6
Bewilligungsverfahren
(1) Das für Kommunales zuständige Ministerium und das für Finanzen zuständige Ministerium werden unverzüglich nach Ablauf der Frist in § 4 Absatz 1 Satz 2 durch die NRW.BANK über die eingegangenen Anträge, einschließlich der darin enthaltenen Daten, informiert und erhalten diese zu ihrer Verfügung. Das für Finanzen zuständige Ministerium, das für Kommunales zuständige Ministerium und die NRW.BANK sind berechtigt, über die im Rahmen des Antragsverfahrens übermittelten Daten hinaus, jederzeit weitere, die beantragte Übernahme von Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung betreffende Informationen und Unterlagen bei den teilnehmenden Kommunen anzufordern.
(2) Das Gesamtvolumen zum Abbau übermäßiger kommunaler Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung und die auf die einzelnen Kommunen entfallenden Übernahmebeträge werden durch das für Kommunales zuständige Ministerium berechnet und veröffentlicht.
(3) Der Umfang der Übernahme von übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung nach diesem Gesetz wird für jede Kommune durch Bewilligungsbescheid der zuständigen Bezirksregierung im Auftrag des Landes Nordrhein-Westfalen festgesetzt. Aus dem Bewilligungsbescheid ergibt sich auf Grundlage der Berechnung nach Absatz 2 für die jeweilige Kommune die Höhe des Betrages der durch das Land Nordrhein-Westfalen zu übernehmenden übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung. Ein Rechtsbehelf gegen den Bewilligungsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung.
(4) Das für Kommunales zuständige Ministerium kann bestimmen, dass die Bescheide an die teilnehmenden Kommunen unmittelbar durch den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen als elektronische Verwaltungsakte nach § 3a Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung zuzuleiten sind. Als sicherer Übermittlungsweg für die elektronische Kommunikation wird das besondere elektronische Behördenpostfach verwendet.
(5) Sofern die teilnehmende Kommune im Rahmen des Antragsverfahrens unzutreffende Angaben macht oder sonstige Pflichten nach diesem Gesetz oder solche, die sich aus dem Bewilligungsbescheid ergeben, verletzt, kann der Bewilligungsbescheid, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise zurückgenommen oder widerrufen werden. Ohne Rechtsgrund erbrachte Leistungen sind zu erstatten. Im Übrigen finden die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW Anwendung.
(6) Einen Monat nach Ablauf der Frist nach § 4 Absatz 1 Satz 2 übermittelt die NRW.BANK dem für Finanzen zuständigen Ministerium die elektronisch erfassten Daten nach § 4 Absatz 4.
§ 7
Verfahren der Schuldübernahme
durch das Land Nordrhein-Westfalen
(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium löst die kommunalen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in Höhe der in den jeweiligen Bewilligungsbescheiden festgesetzten Übernahmebeträge ab der Bestandskraft des jeweiligen Bewilligungsbescheides in einem Zeitraum bis spätestens zum 31. Dezember 2026 bei den Gläubigerinnen und Gläubigern der teilnehmenden Kommunen ab. Bis zum tatsächlichen Zeitpunkt der Übernahme verbleiben die Zins- und Tilgungspflichten bei der Kommune. Die so durch das Land Nordrhein-Westfalen übernommenen Verbindlichkeiten sind im Zeitpunkt der Übernahme erfolgsneutral gegen die allgemeine Rücklage eigenkapitalerhöhend zu verrechnen.
(2) Die Entschuldung erfolgt in Form der Schuldübernahme nach § 415 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Sie wird dadurch bewirkt, dass das Land im Wege des Schuldnerwechsels in den bestehenden Kreditvertrag mit der Gläubigerin oder dem Gläubiger eintritt und die Kommune vollständig aus den Verpflichtungen dieses Vertrags entlassen wird.
(3) Die durch das Land Nordrhein-Westfalen den teilnehmenden Kommunen abzunehmenden Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung müssen aus tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zum Zeitpunkt der Übernahme ablösbar sein. Übernahmefähig sind nur vollständige, ungeteilte Verträge über Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung. Die teilnehmenden Kommunen stellen in ihrer Verantwortung sicher, dass eine Ablösung durch das Land Nordrhein-Westfalen in Höhe des festgesetzten Betrages rechtlich und tatsächlich möglich ist. Sie holen die Genehmigung der Gläubigerin oder des Gläubigers zu dem Schuldnerwechsel ein und tragen die hierfür gegebenenfalls anfallenden Gebühren und Kosten. Die Entscheidung über die Auswahl der den abzulösenden Verbindlichkeiten zugrundeliegenden Verträge trifft das für Finanzen zuständige Ministerium unter Berücksichtigung des Volumens, der durchschnittlichen Laufzeit, der Verzinsung sowie der strategischen Anforderungen der Kommunen hinsichtlich angestrebter Gläubiger- und Limitpositionen. Ein Anspruch der Kommune auf Auswahl eines bestimmten Kreditvertrags besteht nicht.
(4) Die Ablösung von Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung erfolgt nach den Voraussetzungen des Absatzes 3 maximal bis zur Höhe des im Bewilligungsbescheid festgesetzten Betrages. Sofern der durch Bewilligungsbescheid festgesetzte Betrag den zum Zeitpunkt der Übernahme tatsächlich vorhandenen Bestand an Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung übersteigt, erfolgt eine Ablösung nur bis zu dem vorhandenen Bestand.
(5) Sofern wegen der Voraussetzung nach Absatz 3 Satz 2 eine vollständige Übernahme bis zur Höhe des im Bewilligungsbescheid festgesetzten Betrages nicht möglich ist, ist die Frist nach Absatz 1 Satz 1 für diesen Teil nicht maßgeblich. Soweit die teilnehmende Kommune nachträglich, insbesondere durch Umschuldung, eine Übernahmefähigkeit herstellt und spätestens bis zum 31. Dezember 2028 gegenüber dem für Finanzen zuständigen Ministerium anzeigt, hat dieses zum nächstmöglichen Zeitpunkt im Rahmen einer Kreditablösung eine Restschuldübernahme durchzuführen. Soweit die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht innerhalb der Frist nach Satz 2 geschaffen werden, ist eine Restschuldübernahme ausgeschlossen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Kommunal begebene Inhaberwertpapiere zur Liquiditätssicherung können erst nach vollständiger Rückzahlung und anschließender Refinanzierung in einer nicht als Inhaberwertpapier verbrieften Form übernommen werden. Die entsprechenden Inhaberwertpapiere sind auf Kosten der teilnehmenden Kommune rechtzeitig abzulösen oder umzuwandeln, um die notwendigen Voraussetzungen nach Satz 1 zu schaffen. Gleiches gilt für Kredite, die auf eine andere als Euro lautende Währung abgeschlossen wurden, sowie für Kredite, die durch ein konnexes Zinsderivat abgesichert sind. Sofern wegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 eine vollständige Übernahme bis zur Höhe des im Bewilligungsbescheid festgesetzten Betrages nicht möglich ist, ist die Frist nach Absatz 1 Satz 1 für diesen Teil nicht maßgeblich. Absatz 5 Satz 2 bis 4 gilt in diesem Fall entsprechend.
§ 8
Ausführung des Gesetzes
Das für Kommunales zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung oder Verwaltungsvorschrift nähere Bestimmungen zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassen.
§ 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 10. Juli 2025
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Für die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Der Minister der Justiz
Dr. Benjamin L i m b a c h
Der Minister der Finanzen
Dr. Marcus O p t e n d r e n k
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
Ina S c h a r r e n b a c h