GV. NRW. 2025 S. 672
Vierte Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz
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Vierte Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz
Vom 15. Juli 2025
Auf Grund
- des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom -11. März 2025 (GV. NRW. S. 288) geändert worden ist, insoweit nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags und
- des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist,
verordnet die Landesregierung und auf Grund
- des § 9 Absatz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 4 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes,
- des § 14 Absatz 4 des Landes-Immissionsschutzgesetzes vom 18. März 1975 (GV. NRW. S. 232), das zuletzt durch Gesetz vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 155) geändert worden ist, nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtags,
- des § 18 Absatz 5 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), der zuletzt durch Artikel 3 Absatz 11 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288) geändert worden ist, nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtags,
- des § 16 Absatz 1 des Landesbodenschutzgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 8 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288) geändert worden ist, nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtags, und
- des § 117 Absatz 1 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1470) geändert worden ist, nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtags
verordnet das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr:
Artikel 1
In der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 268), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, wird die Anlage wie folgt geändert:
1. Das Verzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Teil A wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe „Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom“ wird die Angabe „16. März 2005 (BGBl I. S. 762)“ durch die Angabe „20. Oktober 2015 (BGBl. S. 1739)“ ersetzt.
bb) Nach der Angabe „Verpackungsgesetz vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234),“ wird die Angabe „Einwegkunststofffondsgesetz vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 124),“ eingefügt.
cc) Die Angabe „Landesabfallgesetz“ wird durch die Angabe „Landeskreislaufwirtschaftsgesetz“ ersetzt.
dd) Die Angabe „Strahlenschutzvorsorgegesetz vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610),“ wird gestrichen.
b) Teil B Nummer I wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe zu Nummer 11.13 wird folgende Angabe eingefügt:
„11.14 Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 13. Juni 2019 (44. BImSchV)“.
bb) Nach der Angabe zu Nummer 12 wird folgende Angabe eingefügt:
„13 Ordnungsbehördliche Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe“.
cc) Nach der Angabe zu Nummer 30.4 wird folgende Angabe eingefügt: „30.5 Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)“
dd) Die Angabe zu Nummer 31.7 wird wie folgt gefasst:
„31.7 Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV)“.
ee) Nach der Angabe zu Nummer 31.11 werden die folgenden Angaben eingefügt:
„31.12 Altholzverordnung (AltholzV)
31.13 Altölverordnung (AltölV)“.
ff) Die Angabe „32 Landesabfallgesetz (LAbfG)“ wird durch die Angabe „32 Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG)“ ersetzt.
gg) Die Angabe
„5 Strahlenschutzvorsorgerecht
50 Strahlenschutzvorsorgegesetz (StrVG)“ wird gestrichen.
hh) Die Angabe
„6 Bodenschutzrecht
60 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
61 Verordnungen des Bundes
61.1 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
61.2 Grundbuchverfügung (GBV)
62 Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG)
7 Sonstiges Umweltrecht
7.1 Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)
7.2 Umweltschadensgesetz (USchadG)
7.3 Umweltauditgesetz (UAG)
7.4 Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen
7.5 Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und
-verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung
(EG) Nr. 166/2006
7.6 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)
7.7 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
7.8 Rohrfernleitungsverordnung (RohrFLtgV)“
wird durch die Angabe
„5 Bodenschutzrecht
50 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
51 Verordnungen des Bundes
51.1 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
51.2 Grundbuchverfügung (GBV)
52 Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG)
6 Sonstiges Umweltrecht
6.1 Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)
6.2 Umweltschadensgesetz (USchadG)
6.3 Umweltauditgesetz (UAG)
6.4 Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen
6.5 Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und
-verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung
(EG) Nr. 166/2006
6.6 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)
6.7 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
6.8 Rohrfernleitungsverordnung (RohrFLtgV)“
ersetzt.
2. Anhang I wird wie folgt geändert:
a) Der zweite Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:
„- Folgende Anlagen des Anhangs 1 zu der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799) geändert worden ist: Nummern 1.1, 1.4.1.1, 1.4.2.1, 1.10 bis 1.14, 2.3 bis 2.6, 2.8 bis 2.11, 3.1 bis 3.10, 3.13, 3.16, 4., 6.1 bis 6.3, 8.1 bis 8.3, 8.8,
8.10, 8.11 außer 8.11.2.3 und 8.11.2.4, 8.12 außer 8.12.3, 8.14, 9.1 außer 9.1.1.2, 9.2,
9.3, 9.37, 10.1, 10.3, soweit Abgas aus einer der hier benannten Anlagen behandelt wird,
10.4, 10.10, 10.23 und 10.26. § 1 Absatz 5 ist insoweit nicht anwendbar. Ausgenommen sind Abfalllager, die üblicher und integraler Bestandteil einer hier nicht benannten immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage sind und keine hiervon unabhängige Funktion erfüllen.“
b) Der dritte Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:
„- Niederfrequenzanlagen zur Fortleitung von Elektrizität einschließlich Bahnstromfernleitungen mit einer Spannung von 110 000 Volt oder mehr nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung über elektromagnetische Felder in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3266) sowie Gleichstromanlagen zur Fortleitung von Gleichstrom mit einer Spannung von 110 000 Volt oder mehr nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 der Verordnung über elektromagnetische Felder.“
c) Nach dem dritten Spiegelstrich wird folgender Spiegelstrich eingefügt:
„- Stromrichteranlagen (HGÜ-Konverter) mit einer Nennspannung von 220 000 Volt oder mehr nach Nummer 1.8 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799) geändert worden ist (4. BImSchV).“
d) In dem neuen sechsten Spiegelstrich wird die Angabe „Einwohnern“ durch die Angabe „Einwohnerwerten“ ersetzt.
e) In dem neuen siebten Spiegelstrich wird die Angabe „in und an“ durch die Angabe „in, an, über und unter“ ersetzt.
f) Der Satz nach dem neuen neunten Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:
„Hierbei ist auf die Anlagen abzustellen, die genehmigt sind oder angezeigt wurden oder deren Genehmigungen – soweit sie nach dem einschlägigen Fachgesetz erforderlich ist – beantragt wurde.“
3. Anhang II wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1
Immissionsschutzrecht
Für Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Bekanntgabe von Messstellen und der Bekanntgabe von sachverständigen Stellen und Sachverständigen sowie der Zulassung von technischen Prüfstellen nach dem BImSchG, den Verordnungen nach dem BImSchG und der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 (GMBl. 2021 S. 1050) in der jeweils geltenden Fassung ist das LANUV zuständig.“
b) Die Nummern 1 und 2 der Nummer 10.13 werden wie folgt gefasst:
„1. für Bundesstraßen
zuständig: der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen
2. für sonstige öffentliche Straßen
zuständig: die Körperschaften und Stellen, die gemäß der §§ 43 bis 50 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028, ber. 1996 S. 81, S. 141. S. 216 und S. 355, ber. 2007 S. 327) in der jeweils geltenden Fassung die Aufgaben der Straßenbaulast wahrnehmen“.
c) Die Nummern 11.1 bis 11.1.2 werden durch die folgenden Nummern 11.1 bis 11.1.5 ersetzt:
„11.1
Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung (1. BImSchV)
11.1.1
Für Verwaltungsaufgaben nach dieser Verordnung ist für Anlagen, die
a) dazu dienen, ein Wohn- oder Geschäftshaus zu heizen oder
b) außerhalb einer wirtschaftlichen Unternehmung betrieben werden,
die OrdB zuständig, soweit nicht nachfolgend eine andere Stelle als zuständig bestimmt ist.
11.1.2
§ 4 Absatz 6
Feststellung der Eignung von nachgeschalteten Einrichtungen zur Staubminderung
zuständig: LANUV
11.1.3
§ 13 Absatz 2
Überprüfung der Eignungsprüfungen von Messeinrichtungen
zuständig: LANUV
11.1.4
§ 13 Absatz 3 in Verbindung mit § 29 Absatz 1 BImSchG, § 12 Absatz 2 und § 14 Absatz 1 der Bekanntgabeverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1001, 3756) in der jeweils geltenden Fassung
Bekanntgabe von Prüfstellen und Prüfung der Gleichwertigkeit einer Anerkennung aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
zuständig: LANUV
11.1.5
§§ 16 und 17 Absatz 3
Entgegennahme der Jahresberichte
zuständig: LANUV“.
d) Nummer 11.4.4 wird aufgehoben.
e) Nummer 11.7 wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift wird die Angabe „2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023, 3754)“ durch die Angabe „6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514)“ ersetzt.
bb) Die Angabe „§ 25 Absatz 3 Satz 1“ wird durch die Angabe „§ 22 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
f) Nach Nummer 11.13.4 werden die folgenden Nummern 11.14 bis 11.14.2 eingefügt:
„11.14
Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen und Verbrennungsmotoranlagen vom 13 Juni 2019 (BGBl. I S. 804) in der jeweils geltenden Fassung (44. BImSchV)
11.14.1
§ 6 Absatz 4 Satz 3 und 4 und Absatz 5 Satz 2
Registrierung der Feuerungsanlage, Unterrichtung des Betreibers über die Registrierung, Aktualisierung der Registrierung
zuständig: LANUV
11.14.2
§ 36
Führung und Veröffentlichung des Anlagenregisters
zuständig: LANUV“.
g) Nach Nummer 12.2 werden die folgenden Nummern 13 bis 13.4 eingefügt:
„13
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe vom 1. Juni 2015 (GV.NRW. S. 486), in der jeweils geltenden Fassung
13.1
§ 2 Absatz 3
Kontrolle der Eintragungen gemäß § 2 Absatz 1 Satz 4 und der Tanklieferscheine, Beaufsichtigung und Entgegennahme der Probe
zuständig: WSP
13.2
§ 2 Absatz 1
Bestimmung des Schwefelgehalts von Kraftstoffen
zuständig: LANUV
13.3
§ 3
Treffen der notwendigen Anordnungen zuständig: WSP
13.4
§ 4 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
zuständig: BezReg“.
h) In Nummer 20.1.7 wird nach der Angabe „Gewässern“ die Angabe „für die öffentliche Wasserversorgung von mehr als 600 000 m³/a“ eingefügt.
i) Die Nummer 22.1.29 wird wie folgt gefasst:
„22.1.29
§ 58 Absatz 1
Entgegennahme der Anzeige (Satz 1), Anordnung einer Genehmigungspflicht (Satz 2) sowie Genehmigung der Einleitung flüssiger Stoffe in öffentliche und private Abwasseranlagen
zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung aus der öffentlichen oder privaten Abwasseranlage zuständig ist“
j) In Nummer 30.1.3 wird die Angabe „2“ durch die Angabe „4“ ersetzt.
k) Nach Nummer 30.4.3 wird die folgende Nummer 30.5 eingefügt:
„30.5
Einwegkunststofffondsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 124) in der jeweils geltenden Fassung (EWKFondsG)
Ausstellung einer Bestätigung der Anspruchsberechtigung nach § 15 Absatz 2 Nummer 4
zuständig: BezReg“.
l) In Nummer 31.5.7 wird die Angabe „§ 39 LAbfG“ durch die Angabe „§ 20 LKrWG“ ersetzt.
m) Nummer 31.7 wird durch die folgenden Nummern 31.7 bis 31.7.9 ersetzt:
„31.7
Ersatzbaustoffverordnung vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598) in der jeweils geltenden Fassung
Sofern Flächen und Anlagen unter Bergaufsicht betroffen sind, ist die BezReg Arnsberg zuständig. Die Zuständigkeit nach Nummer 31.7.9 bleibt davon unberührt.
Für den Vollzug der Ersatzbaustoffverordnung findet § 3 dieser Verordnung keine Anwendung.
31.7.1
§ 12 Absatz 2 Satz 1
Entgegennahme des Prüfzeugnisses über den Eignungsnachweis gemäß § 5 Absatz 4
zuständig: LANUV
31.7.2
§ 12 Absatz 2 Satz 2
Bekanntgabe der Aufbereitungsanlagen, die über das Prüfungszeugnis nach § 12 Absatz 2 Satz 1 verfügen, im Internet
zuständig: LANUV
31.7.3
§ 13 Absatz 2 Satz 4
Entgegennahme der Unterrichtung der zuständigen Behörde über die Einstellung der Fremdüberwachung
zuständig: LANUV
31.7.4
§ 13 Absatz 3
Bekanntgabe der Einstellung der Fremdüberwachung im Internet
zuständig: LANUV
31.7.5
§ 13 Absatz 4 Satz 2
Entgegennahme der Mitteilung der Überwachungsstelle über die Wiederaufnahme der Fremdüberwachung
zuständig: LANUV
31.7.6
§ 13 Absatz 4 Satz 3
Bekanntgabe der Wiederaufnahme der Fremdüberwachung im Internet
zuständig: LANUV
31.7.7
§ 13a Absatz 1
Anerkennung der Tätigkeit einer Güteüberwachungsgemeinschaft für Ersatzbaustoffe und Beteiligung der zuständigen Behörden anderer Länder bei länderübergreifenden Tätigkeitsbereich der Güteüberwachungsgemeinschaft
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium
31.7.8
§ 13b Absatz 4
Entgegennahme der Dokumentation über die Ergebnisse der Vorprüfung und Weitergabe der Ergebnisse der Vorprüfung an andere Behörden zu Überwachungszwecken im Wege der Amtshilfe
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium
31.7.9
§ 23
Dokumentation über die Verwendung anzeigepflichtiger mineralischer Ersatzbaustoffe in einem Kataster, auch bei Anlagen nach § 2 Abs. 1
zuständig: Kreise und kreisfreie Städte“.
n) Nach Nummer 31.8 werden die folgenden Nummern 31.8.1 und 31.8.2 eingefügt:
„31.8.1
§ 3 Absatz 8 Satz 1
Bestimmung einer Untersuchungsstelle
zuständig: LANUV
31.8.2
§ 4 Absatz 9 Satz 1
Bestimmung einer Untersuchungsstelle
zuständig: LANUV“.
o) Nach Nummer 31.11 werden die folgenden Nummern 31.12 und 31.13 eingefügt:
„31.12
Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl I S. 3302) in der jeweils geltenden Fassung
§ 6 Absatz 6 Satz 1
Bekanntgabe einer mit der Prüfung und Untersuchung durchführenden Stelle
zuständig LANUV
31.13
Altölverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2002 (BGBl I S. 1368) in der jeweils geltenden Fassung
§ 5 Absatz 2 Satz 2
Notifizierung einer Untersuchungsstelle
zuständig: LANUV“.
p) Die Nummern 32 bis 32.13 werden wie folgt gefasst:
„32
Landeskreislaufwirtschaftsgesetz vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250) in der jeweils geltenden Fassung (LKrWG)
32.1
§ 4 Absatz 1
Ermittlung der Grundlagen der Kreislaufwirtschaft und des für die Kreislaufwirtschaft relevanten Standes der Technik
zuständig: Ermittlung im Einzelfall: BezReg
im Übrigen: LANUV
32.2
§ 4 Absatz 3
Ermittlung der Grundlagen über Wirkungen der Verwertung von Stoffen auf Böden und Pflanzen
zuständig: LANUV
32.3
§ 5 Absatz 8 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 3
Entgegennahme und Prüfung des Abfallwirtschaftskonzeptes von Abwasserverbänden
zuständig: BezReg
32.4
§ 6 Absatz 2 Satz 8
Entgegennahme und Prüfung des Abfallwirtschaftskonzeptes von Kreisen und kreisfreien Städten
zuständig: BezReg
32.5
§ 7Absatz 2
Verlangen, Entgegennahme und Prüfung der Abfallbilanz von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern
zuständig: BezReg
32.6
§ 8 Absatz 1 Satz 3
Entgegennahme und Prüfung des Abfallwirtschaftskonzeptes von Abfallentsorgungsverbänden
zuständig: BezReg
32.7
§ 12 Absatz 2 Satz 1
Genehmigung zum Verbringen von Abfällen in das Plangebiet
zuständig: BezReg
32.8
§ 13 Absatz 1
Entscheidung über das Bestehen sowie Art und Umfang der Duldungspflicht nach § 34
KrWG
zuständig: BezReg
32.9
§ 14 Absatz 5
Festlegung zu sichernder Standortbereiche
zuständig: BezReg
32.10
§ 16 Absatz 1 Satz 3
Zulassung von Untersuchungsstellen
zuständig: LANUV
32.11
§ 18 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1
Überwachung der Einhaltung der Konformität von Produkten mit abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen (§§ 4 bis 6 des Verpackungsgesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) in der jeweils geltenden Fassung, §§ 8 und 9 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), §§ 6, 9 und 28 Absatz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20.10.2015 in der jeweils geltenden Fassung, §§ 3, 5, 7, 11 und 12 der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung vom 19. April 2013 (BGBl. I S. 1111) in der jeweils geltenden Fassung , §§ 3, 4 und 17 des Batteriegesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582) in der jeweils geltenden Fassung, § 3 der Einwegkunststoffverbotsverordnung vom 20. Januar 2021 (BGBl. I S. 95) in der jeweils geltenden Fassung und §§ 3 und 4 der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung vom 24. Juni 2021 (BGBl. I S. 2024) in der jeweils geltenden Fassung jeweils in Verbindung mit § 18 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 LKrwG) bei der Meldung über eine Aussetzung der Freigabe eines Produkts zum freien Verkehr auf dem Gemeinschaftsmarkt durch die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörde nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 26.6.2019, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2024/1252 (ABl. L, 2024/1252, 3.5.2024) geändert worden ist
zuständig: BezReg Düsseldorf
32.12
§ 24 Absatz 1
Festlegung von Einzelheiten über Art und Umfang der von den Sachverständigen wahrzunehmenden Aufgaben und der Vorlage der Ergebnisse der Tätigkeit der Sachverständigen
zuständig: LANUV
32.13
§ 24 Absatz 3
Bekanntgabe von Sachverständigen und Stellen nach § 16 Absatz 1 Satz 1
zuständig: LANUV“.
q) Die Nummern 5 bis 50.11 werden aufgehoben.
r) Die Nummern 6 bis 60.3 werden die Nummern 5 bis 50.3.
s) Die Nummern 61 bis 61.2 werden durch die folgenden Nummern 51 bis 51.1.3 ersetzt:
„51.1
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598, 2716) in der jeweils geltenden Fassung
51.1.1
§ 9 Absatz 5 Satz 1
Empfehlung von erosionsmindernden Maßnahmen für die Bewirtschaftung der Erosionsfläche bei landwirtschaftlicher Nutzung
zuständig: DLWK
51.1.2
§ 9 Absatz 5 Satz 2
Erteilung des Einvernehmens
zuständig: DLWK
51.1.3
Ermittlung von fachlichen Grundlagen für die Abgrenzung und Festlegung von Gebieten mit erhöhten Schadstoffgehalten in Böden nach § 6 Absatz 4
zuständig: LANUV“.
t) Die Nummern 62 und 62.1werden die Nummern 52 und 52.1.
u) Nummer 62.2 wird aufgehoben.
v) Nummer 62.3 wird die Nummer 52.2.
w) Die Nummern 7 bis 7.8 werden die Nummern 6 bis 6.8.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 15. Juli 2025
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Oliver K r i s c h e r