GV. NRW. 2025 S. 689
18. Änderung des Regionalplans Düsseldorf (Änderung der Festlegungen zu Windenergieanlagen) Feststellung des Erreichens des regionalen Teilflächenziels für die Planungsregion Düsseldorf
18. Änderung des Regionalplans Düsseldorf
(Änderung der Festlegungen zu Windenergieanlagen)
Feststellung des Erreichens des regionalen Teilflächenziels
für die Planungsregion Düsseldorf
Vom 15. Juli 2025
Der Regionalrat Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 10.07.2025 die 18. Änderung des Regionalplans Düsseldorf (Änderung der Festlegungen zu Windenergieanlagen) festgestellt (vgl. Sitzungsvorlage 31/2025).
Der Regionalrat Düsseldorf hat im Rahmen des Feststellungsbeschlusses der 18. Änderung des Regionalplans Düsseldorf (Änderung der Festlegungen zu Windenergieanlagen) gem. § 5 Abs. 1 S. 1 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, festgestellt, dass der Regionalplan Düsseldorf in der Fassung der 18. Änderung des Regionalplans Düsseldorf (Änderung der Festlegungen zu Windenergieanlagen) mit dem regionalen Teilflächenziel (Mindestwert) aus § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WindBG i.V.m. Ziel 10.2-2 LEP NRW (Verordnung über den Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 122), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. April 2024 (GV. NRW. S. 230) geändert worden ist), welches für die Planungsregion Düsseldorf 4.151 Hektar (ha) beträgt und bis zum 31.12.2032 erreicht werden muss, im Einklang steht.
Angerechnet wurden die Flächen der Windenergiegebiete i.S.d. § 2 Nr. 1 WindBG, die in der 18. Änderung des Regionalplans Düsseldorf (Änderung der Festlegungen zu Windenergieanlagen) festgelegt werden. Somit wurden die Flächen der in Anlage 1 benannten Windenergiegebiete i.S.d. § 2 Nr. 1 WindBG mit den ebenfalls in dieser Anlage aufgeführten Flächengrößen angerechnet. Eine kartographische Übersicht der Windenergiegebiete findet sich ebenfalls in Anlage 1. Die zeichnerischen Festlegungen der Windenergiegebiete der 18. Änderung des Regionalplans Düsseldorf finden sich unter folgendem Link: https://www.url.nrw/Regionalplanung.
Die 18. Änderung des Regionalplans Düsseldorf (Änderung der Festlegungen zu Windenergieanlagen) sowie die Feststellung, dass der Regionalplan Düsseldorf in der Fassung der 18. Änderung des Regionalplans Düsseldorf (Änderung der Festlegungen zu Windenergieanlagen) mit dem regionalen Teilflächenziel aus § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WindBG i.V.m. Ziel 10.2-2 LEP NRW im Einklang steht, hat mir die Bezirksregierung Düsseldorf als zuständige Regionalplanungsbehörde mit Bericht vom 10. Juli 2025 – Aktenzeichen: 32.01.02.01-18. RPÄ – gemäß § 19 Abs. 7 S. 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LPlG NRW) vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 11. Februar 2025 (GV. NRW. S. 168) geändert worden ist, angezeigt.
Die Bekanntmachung erfolgt nach § 14 S. 1 LPlG NRW durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.
Die 18. Änderung des Regionalplans Düsseldorf (Änderung der Festlegungen zu Windenergieanlagen) wird gemäß § 10 Abs. 1 Halbsatz 2 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (ROG; BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 22. März 2023 (BGBl. I Nr. 88) geändert worden ist, mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Gemäß § 10 Abs. 2 S. 1 ROG wird die 18. Änderung des Regionalplans Düsseldorf (Änderung der Festlegungen zu Windenergieanlagen) einschließlich der weiteren nach § 10 Abs. 2 S. 1 ROG erforderlichen Unterlagen (Begründung, Rechtsbehelfsbelehrung, zusammenfassende Erklärung nach § 10 Abs. 3 ROG, Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen) auf der Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf unter https://www.url.nrw/Regionalplanung veröffentlicht. Zusätzlich wird eine Einsichtnahme der 18. Änderung des Regionalplans Düsseldorf (Änderung der Festlegungen zu Windenergieanlagen) einschließlich der weiteren nach § 10 Abs. 2 S. 1 ROG erforderlichen Unterlagen bei der Bezirksregierung Düsseldorf, Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf nach § 10 Abs. 2 S. 2 ROG i. V. m. § 14 S. 3 LPlG NRW gewährt.
Die Landesplanungsbehörde hat – entsprechend der Feststellung des Regionalrats Düsseldorf und der durch ihn angerechneten Windenergiegebiete (s.o.) - ebenfalls festgestellt, dass der Regionalplan Düsseldorf in der Fassung der 18. Änderung des Regionalplans Düsseldorf (Änderung der Festlegungen zu Windenergieanlagen) infolge dieser Regionalplanänderung mit dem regionalen Teilflächenziel aus § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WindBG i.V.m. Ziel 10.2-2 LEP NRW, welches für die Planungsregion Düsseldorf 4.151 Hektar beträgt (Mindestwert) und bis zum 31.12.2032 erreicht werden muss, im Einklang steht.
Mit dieser Bekanntmachung gilt daher für die Planungsregion Düsseldorf, bestehend aus den Kreisen Kleve, Mettmann und Viersen, dem Rhein-Kreis Neuss und den Städten Düsseldorf, Krefeld, Mönchengladbach, Remscheid, Solingen und Wuppertal, gem. § 249 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), dass sich die Zulässigkeit von Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, außerhalb von Windenergiegebieten i.S.d. § 2 Nr. 1 WindBG nach § 35 Abs. 2 BauGB richtet.
Ich weise darauf hin, dass eine nach § 11 Abs. 1 Nr 1 und 2 ROG beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, nach § 11 Abs. 3 ROG beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sowie eine nach § 11 Abs. 4 ROG beachtliche Verletzung der Vorschriften über die Umweltprüfung unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 18. Änderung des Regionalplans Düsseldorf (Änderung der Festlegungen zu Windenergieanlagen) gegenüber der Bezirksregierung Düsseldorf, Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind (§ 11 Abs. 5 S. 1 ROG i. V. m. § 15 Halbsatz 2 LPlG NRW).
Gegen die 18. Änderung des Regionalplans Düsseldorf (Änderung der Festlegungen zu Windenergieanlagen) ist ein Antrag im Rahmen des Normenkontrollverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster statthaft. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung gestellt werden.
Düsseldorf, den 15. Juli 2025
Die Ministerin
für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. Alexandra R e n z – v o n K i n t z e l