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GV. NW. 1959 S. 159.

Anordnung der Landesregierung über den Erlaß von Bestimmungen über die Dienstkleidung der Beamten

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GV. NW. ausgegeben am 17. November 1959.

Vom 7. Oktober 1959

Gemäß § 87 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1954 (GS. NW. S. 225) wird die Befugnis zum Erlaß von Bestimmungen über die Dienstkleidung, die bei Ausübung des Amtes üblich oder erforderlich ist, auf die Fachminister übertragen. Diese Bestimmungen bedürfen der Zustimmung des Finanzministers.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

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