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Änderungshistorie

Preußische Gesetzessammlung 1924, S. 732.
Aufgehoben durch Artikel 4 Nummer 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 697), in Kraft getreten am 1. November 2024.

Anordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924

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Vom 24. Oktober 1924

1.
Die Bestimmungen der bischöflichen Behörden in den Fällen der § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 (Gesetzsamml. S. 585), die Geschäftsanweisungen und die Wahlordnungen sind durch die Amtsblätter der Regierungen, in deren Bezirk die Diözese liegt, zu veröffentlichen.

2.
Die Bestimmungen der Geschäftsanweisung über die Fälle, in denen ein Beschluss erst durch die Genehmigung der bischöflichen Behörde rechtsgültig wird, sind durch die Preußische Gesetzsammlung zu veröffentlichen.

Berlin, den 24. Oktober 1924

Der Preußische Minister für
Wissenschaft, Kunst und Volksbildung

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