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GV. NW. 1988 S. 455.

Bekanntmachung der ersten Satzung der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen 'LfR' zur Festlegung von Verbreitungsgebieten für lokalen Hörfunk

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SGV. NW. 2251.

Vom 7. November 1988

Aufgrund von § 31 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1988 (GV. NW. S. 6) erläßt die Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) die folgende Satzung:

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§ 1

Als Verbreitungsgebiete für lokale Hörfunkprogramme werden entsprechend dem gesetzlichen Regelfall des § 31 Abs. 1 Satz 2 LRG NW folgende Gebiete festgelegt:

1. die kreisfreie Stadt Duisburg

2. die kreisfreie Stadt Essen

3. die kreisfreie Stadt Dortmund

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§ 2

Abweichend vom gesetzlichen Regelfall werden folgende Gebiete gem. § 31 Abs. 1 Satz 3 LRG NW als Verbreitungsgebiete für lokale Hörfunkprogramme festgelegt:

1. Das Gebiet der kreisfreien Stadt Gelsenkirchen, der kreisfreien Stadt Bottrop und der dem Kreis Recklinghausen angehörenden Stadt Gladbeck als ein Verbreitungsgebiet.

2. Die kreisfreien Städte Mülheim und Oberhausen als ein Verbreitungsgebiet.

3. Die dem Kreis Recklinghausen angehörenden Städte und Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Gladbeck als ein Verbreitungsgebiet.

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§ 3

GV. NW. ausgegeben am 2. Dezember 1988.

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Der Direktor der Landesanstalt
für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR)

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