Stammnorm
Ausfertigungsdatum
08.02.1960
Fassung
Gültig ab
01.01.2000
Bekanntmachung der Landesregierung über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen nach außen
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SGV. NW. 100.
Vom 8. Februar 1960
Die Landesregierung hat am 3. Februar 1960 folgenden Beschluß gefaßt:
Auf Grund des Artikels 57 Satz 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1950 (GS. NW. S. 3) wird die Befugnis, das Land Nordrhein-Westfalen nach außen zu vertreten, auf den Ministerpräsidenten übertragen.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen