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GV. NW. 1960 S. 13.

Bekanntmachung der Landesregierung über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen nach außen

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SGV. NW. 100.

Vom 8. Februar 1960

Die Landesregierung hat am 3. Februar 1960 folgenden Beschluß gefaßt:

Auf Grund des Artikels 57 Satz 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1950 (GS. NW. S. 3) wird die Befugnis, das Land Nordrhein-Westfalen nach außen zu vertreten, auf den Ministerpräsidenten übertragen.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

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