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Änderungshistorie

GV. NW. 1989 S. 87.

Bekanntmachung der vierten Satzung der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen 'LfR' zur Festlegung von Verbreitungsgebieten für lokalen Hörfunk

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SGV. NW. 2251.

Vom 26. Januar 1989

Aufgrund von § 31 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1988 (GV. NW. S. 6), geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 1988 (GV. NW. S. 494), erläßt die Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen die folgende Satzung:

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§ 1

Als Verbreitungsgebiete für lokale Hörfunkprogramme werden entsprechend dem gesetzlichen Regelfall des § 31 Abs. 1 Satz 2 LRG NW folgende Gebiete festgelegt:

1. der Kreis Düren

2. der Erftkreis

3. der Kreis Euskirchen

4. der Kreis Heinsberg

5. der Hochsauerlandkreis

6. der Kreis Siegen-Wittgenstein.

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§ 2

Abweichend vom gesetzlichen Regelfall wird folgendes Gebiet gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 LRG NW als Verbreitungsgebiet für ein lokales Hörfunkprogramm festgelegt:

Das Gebiet der kreisfreien Stadt Bonn und des Rhein-Sieg-Kreises als ein Verbreitungsgebiet.

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§ 3

GV. NW. ausgegeben am 24. Februar 1989.

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Der Direktor der
Landesanstalt für Rundfunk
Nordrhein-Westfalen (LfR)

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