Bekanntmachung der zweiten Satzung der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen 'LfR' zur Festlegung von Verbreitungsgebieten für lokalen Hörfunk
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SGV. NW. 2251.
Vom 1. Dezember 1988
Aufgrund von § 31 Abs. 1 Satz 1 des Landesrundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1988 (GV. NW. S. 6) erläßt die Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) die folgende Satzung:
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§ 1
Als Verbreitungsgebiete für lokale Hörfunkprogramme werden entsprechend dem gesetzlichen Regelfall des § 31 Abs. 1 Satz 2 LRG NW folgende Gebiete festgelegt:
1. die kreisfreie Stadt Düsseldorf
2. der Kreis Mettmann
3. der Kreis Neuss
4. der Märkische Kreis
5. der Kreis Wesel
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§ 2
GV. NW. ausgegeben am 15. Dezember 1988.
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Der Direktor
der Landesanstalt für Rundfunk
Nordrhein-Westfalen (LfR)