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GV. NW. 1988 S. 492.

Bekanntmachung der zweiten Satzung der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen 'LfR' zur Festlegung von Verbreitungsgebieten für lokalen Hörfunk

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SGV. NW. 2251.

Vom 1. Dezember 1988

Aufgrund von § 31 Abs. 1 Satz 1 des Landesrundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1988 (GV. NW. S. 6) erläßt die Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) die folgende Satzung:

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§ 1

Als Verbreitungsgebiete für lokale Hörfunkprogramme werden entsprechend dem gesetzlichen Regelfall des § 31 Abs. 1 Satz 2 LRG NW folgende Gebiete festgelegt:

1. die kreisfreie Stadt Düsseldorf

2. der Kreis Mettmann

3. der Kreis Neuss

4. der Märkische Kreis

5. der Kreis Wesel

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§ 2

GV. NW. ausgegeben am 15. Dezember 1988.

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Der Direktor
der Landesanstalt für Rundfunk
Nordrhein-Westfalen (LfR)

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