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GV. NW. 1959 S. 132.

Bekanntmachung des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen über die Ausfertigung von Inhaberschuldverschreibungen des Landes Nordrhein-Westfalen

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Vom 27. Juli 1959

Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Ausfertigung der Staatsschuldurkunden vom 5. Dezember 1923 (Gesetzsamml. S. 547) bestimme ich hiermit:

Die Inhaberschuldverschreibungen des Landes Nordrhein-Westfalen werden ausgefertigt durch die Einprägung meines das Landeswappen mit der Umschrift ,,Land Nordrhein-Westfalen Der Finanzminister" enthaltenden Dienstsiegels als Trockenstempel links neben meiner im Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellten Unterschrift.

Die zu diesen Schuldverschreibungen gehörenden Zinsscheine und Erneuerungsscheine werden ausgefertigt durch die Einprägung des Landeswappens als Trockenstempel im linken Teil dieser Scheine.

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

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