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Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen zur Änderung und Ergänzung des Staatsvertrages vom 16. Juli/23. September 1970 Nieders. GVBl. 1971 S. 37 und GV. NW. 1971 S. 330 - über Aufgaben und Zuständigkeiten auf Bundesautobahnstrecken

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Vom 18. Juli 1974

Der Landtag hat in seiner Sitzung am 11. Juni 1974 gem. Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen zur Änderung und Ergänzung des Staatsvertrages vom 16. Juli/23. September 1970 - Nieders. GVBl. 1971 S. 37 und GV. NW. 1971 S. 330 - über Aufgaben und Zuständigkeiten auf Bundesautobahnstrecken vom 22. Februar/19. März 1974 zugestimmt.

Der Staatsvertrag wird nachfolgend bekanntgemacht.

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Staatsvertrag
zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen
zur Änderung und Ergänzung des Staatsvertrages
vom 16. Juli/23. September 1970 - Nieders. GVBl. 1971 S. 37
und GV. NW. 1971 S. 330 - über Aufgaben und Zuständigkeiten
auf Bundesautobahnstrecken.

Das Land Niedersachsen
- nachstehend mit ,,Niedersachsen" bezeichnet -

und

das Land Nordrhein-Westfalen
- nachstehend mit ,,Nordrhein-Westfalen" bezeichnet -

schließen folgenden Staatsvertrag:

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§ 1

Änderung ist in den Staatsvertrag v. 16. Juli/23. September 1970 (Bek. v. 9. 9. 1971/SGV. NW. 101) eingearbeitet worden.

§ 1 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b des Staatsvertrages vom 16. Juli/23. September 1970 wird wie folgt gefaßt:

,,b) die auf niedersächsischem Gebiet (Gemeinde Gaste) belegene Teilstrecke der Bundesautobahn Niederlande-Bad Oeynhausen (A 64) von der Landesgrenze bei km 42,235 bis zum ostwärtigen Ende der Anschlußstelle Hasbergen/Gaste bei km 43,200."

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§ 2 Zuständigkeiten der Straßenbaubehörden

(1) Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen übertragen und übernehmen gegenseitig die sich aus Artikel 90 des Grundgesetzes und den hierzu erlassenen sowie künftigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergebenden Aufgaben und Befugnisse der Straßenbaubehörden auf der in dem beigefügten Lageplan gekennzeichneten und im nachfolgenden Absatz 2 aufgeführten Bundesautobahnstrecke zur Ausübung.

(2) Nordrhein-Westfalen überträgt und Niedersachsen übernimmt die in dem Lageplan grün gekennzeichnete Bundesautobahnstrecke. Das ist:

die auf nordrhein-westfälischem Gebiet (Gemeinde Rödinghausen) liegende Teilstrecke der Bundesautobahn Niederlande-Bad Oeynhausen (A 64) von der Landesgrenze bei km 79,902 bis zum östlichen Flügelmauerende der Brücke im Bereich der Anschlußstelle Rödinghausen bei km 80,118.

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§ 3

§ 1 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 2 bis 4 des Staatsvertrages vom 16. Juli/23. September 1970 gelten entsprechend.

Hannover, den 19. März 1974

Für das Land Niedersachsen:

Für den Niedersächsischen
Ministerpräsidenten

Der Niedersächsische
Minister für Wirtschaft und
öffentliche Arbeiten

Greulich

Düsseldorf, den 22. Februar 1974

Für das Land Nordrhein-Westfalen:

Namens des Ministerpräsidenten

Der Minister für Wirtschaft
Mittelstand und Verkehr des
Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Riemer

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