Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes 'Haddorf'
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SGV. NW. 77.
Vom 27. Februar 1995
Die Länder Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen haben am 21. Dezember 1994/1. Februar 1995 das Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ,,Haddorf" geschlossen.
Das Verwaltungsabkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.
Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen
Verwaltungsabkommen
über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die
Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ,,Haddorf"
Zwischen
dem Land Nordrhein-Westfalen
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft in Düsseldorf
und
dem Land Niedersachsen
vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch das Niedersächsische Umweltministerium in Hannover
wird gemäß § 140 Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GV. NW. S. 384), zuletzt geändert durch Art. 6 des 1. VwStrukturRG vom 15. Dezember 1993 (GV. NW. S. 987) und gemäß § 170 Abs. 3 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der Fassung vom 20. August 1990 (Nieders. GVBl. S. 371), zuletzt geändert durch Art. II des Gesetzes vom 2. November 1994 (Nieders. GVBl. S. 486), folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen.
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§ 1
§ 1 geändert durch Bek. v. 24.10.1997 (GV. NW. S. 386; ber. S. 199).
Zuständige Behörde für die Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage ,,Haddorf" der Stadtwerke Rheine GmbH, Rheine, im Bereich der Gemeinden Wettringen und Neuenkirchen, Kreis Steinfurt, der Gemeinden Ohne (Samtgemeinde Schüttorf) und Salzbergen, Landkreis Grafschaft Bentheim, ist die Bezirksregierung Münster. Diese handelt unter Anwendung des in Niedersachsengeltenden Rechts im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Weser-Ems, soweit sich das Vorhaben auf Flächen im Land Niedersachsen erstreckt. Entsprechendes gilt auch für die Durchführung eines Entschädigungsverfahrens.
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§ 2
Soweit sich über das Verfahren zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes hinaus weitere Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind diese Aufgaben von den dafür nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen.
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§ 3
Dieses Verwaltungsabkommen tritt zum Zeitpunkt der letzten Unterzeichnung in Kraft.
Düsseldorf, den 1. Februar 1995
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten
Der Minister für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft
Klaus Matthiesen
Hannover, den 21. Dezember 1994
Für das Land Niedersachsen
für den Niedersächsischen
Ministerpräsidenten
Niedersächsisches Umweltministerium
Griefahn