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Änderungshistorie

GV. NW. 1975 S. 42.

Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlage der Gemeinde Diemelsee im Landkreis Waldeck-Frankenberg

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SGV. NW. 77.

SGV. NW. 202.

Vom 14. Januar 1975

Die Länder Hessen und Nordrhein-Westfalen haben am 22. August / 4. Dezember 1974 das Verwaltungsabkommen über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlage der Gemeinde Diemelsee im Landkreis Waldeck-Frankenberg geschlossen.

Das Verwaltungsabkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Verwaltungsabkommen
über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes
für die Trinkwassergewinnungsanlage der
Gemeinde Diemelsee im Landkreis Waldeck-Frankenberg

Zwischen

dem Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Düsseldorf

und

dem Land Hessen,
gesetzlich vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Landwirtschaft und Umwelt in Wiesbaden,

wird gemäß § 100 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 1962 (GV. NW. S. 235), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1973 (GV. NW. S. 562), und § 91 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Wassergesetzes vom 6. Juli 1960 (GVBl. S. 69, 177), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juni 1974 (GVBl. I S. 276), sowie gemäß Artikel 7 Abs. 1 und 3 des Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlichrechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Vereinbarungen auf dem Gebiete des Wasserrechts vom 21. 1./15. 2. 1974 (GVBl. I S. 274/GV. NW. S. 674) folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen:

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§ 1

Zuständige Behörde für die Festsetzung oder Änderung des Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlage der Gemeinde Diemelsee im Landkreis Waldeck-Frankenberg, dessen weitere Schutzzone in die Gemarkungen Giershagen, Borntosten, Leitmar und Heddinghausen, Kreis Brilon, hineinragt, und für die Durchführung der dazu erforderlichen Verfahren ist der Regierungspräsident in Kassel.

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§ 2

Soweit sich aus der Wasserschutzgebietsverordnung oder außerhalb des Verfahrens zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes, jedoch im Zusammenhang mit ihm oder als dessen Folge sonstige Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind die entsprechenden Aufgaben von den dafür nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen.

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§ 3

Dieses Verwaltungsabkommen tritt am 1. Februar 1975 in Kraft.

Düsseldorf, den 4. Dezember 1974

Namens des Ministerpräsidenten
Der Minister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
des Landes Nordrhein-Westfalen

Deneke

Wiesbaden, den 22. August 1974

Der Hessische Minister
für Landwirtschaft und Umwelt

Krollmann

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