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GV. NW. 1980 S. 832.

Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Feststellung des Planes zur Anlegung eines Stausees 'Teutoburger-Wald-See' sowie zum Ausbau des Hönebaches und des Grenzgrabens in Hagen a.T.W., Landkreis Osnabrück

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SGV. NW. 77.

Vom 30. September 1980

Die Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen haben am 16. April/15. September 1980 das Verwaltungsabkommen über die Feststellung des Planes zur Anlegung eines Stausees (Teutoburger-Wald-See) sowie zum Ausbau des Hönebaches und des Grenzgrabens in Hagen a.T.W., Landkreis Osnabrück, geschlossen.

Das Verwaltungsabkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Verwaltungsabkommen
über die Feststellung des Planes zur Anlegung
eines Stausees (Teutoburger-Wald-See) sowie
zum Ausbau des Hönebaches und des Grenzgrabens
in Hagen a.T.W., Landkreis Osnabrück

Zwischen

dem Land Niedersachsen,

vertreten durch den Ministerpräsidenten,

dieser vertreten durch den Niedersächsischen Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Hannover,

und

dem Land Nordrhein-Westfalen,

vertreten durch den Ministerpräsidenten,

dieser vertreten durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Düsseldorf,

wird gem. § 117 Abs. 3 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 1970 (Nds. GVBl. S. 457), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung des Verzeichnisses der Gewässer, die für die Wasserwirtschaft von erheblicher Bedeutung sind, vom 22. März 1979 (Nieders. GVBl. S. 102), und § 140 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 1979 (GV. NW. S. 488) folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen:

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§ 1

Zuständige Behörde für die Feststellung des Planes zur Anlegung eines Stausees (Teutoburger-Wald-See) sowie zum Ausbau des Hönebaches und des Grenzgrabens, der hier die Grenze zwischen Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen bildet, und für die Durchführung der dazu erforderlichen Verfahren ist die Bezirksregierung Weser-Ems - Außenstelle Osnabrück -. Diese handelt unter Anwendung des in Nordrhein-Westfalen geltenden Rechts im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten in Münster, soweit sich das Vorhaben auf Flächen in Nordrhein-Westfalen erstreckt.

Entsprechendes gilt auch für die Durchführung von Entschädigungsverfahren.

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§ 2

Soweit sich außerhalb des Planfeststellungsverfahrens, jedoch in Zusammenhang mit ihm oder als dessen Folgen sonstige Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind die entsprechenden Aufgaben von den dafür nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen.

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§ 3

Dieses Verwaltungsabkommen tritt am 1. Dezember 1980 in Kraft.

Hannover, den 16. April 1980

Der Niedersächsische
Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Glup

Düsseldorf, den 15. September 1980

Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten

Der Minister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
des Landes Nordrhein-Westfalen

Bäumer

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