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GV. NW. 1965 S. 40.

Bekanntmachung über die Entwertung von Schuldurkunden des Landes Nordrhein-Westfalen

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SGV. NW. 65.

Vom 9. Februar 1965

Auf Grund des § 6 Abs. 2 der Staatsschuldenordnung vom 12. März 1924 (PrGS. NW. S. 116) bestimme ich:

Die Schuldurkunden des Landes Nordrhein-Westfalen werden wie folgt entwertet:

a) Inhaberschuldverschreibungen durch Ausstanzen eines oder mehrerer kreisrunder Löcher von wenigstens 5 mm Durchmesser durch den Trockenstempel oder an anderer Stelle unter Schonung der Stücknummer oder durch Abschneiden einer Ecke.

b) Zinsscheine durch Ausstanzen eines oder mehrerer kreisrunder Löcher von wenigstens 5 mm Durchmesser oder durch Abschneiden einer Ecke unter Schonung der Stücknummer.

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

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