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GV. NW. 1959 S. 112.

Bekanntmachung über die Haftung des Staates und anderer Verbände für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt gegenüber Angehörigen des Königreichs Belgien

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SGV. NW. 40.

Vom 10. Juni 1959

Auf Grund des § 7 des preußischen Gesetzes über die Haftung des Staates und anderer Verbände für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt vom 1. August 1909 (Gesetzsamml. S. 691) wird bekanntgemacht, daß durch die Gesetzgebung des Königreichs Belgien die Gegenseitigkeit verbürgt ist.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

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