Stammnorm
Ausfertigungsdatum
11.06.1968
Fassung
Gültig ab
01.01.2000
Gültig bis
30.12.2013
Bekanntmachung über die Haftung des Staates und anderer Verbände für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt gegenüber Angehörigen des Königreichs Dänemark und des Königreichs Norwegen
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SGV. NW. 40.
Vom 11. Juni 1968
Auf Grund des § 7 des preußischen Gesetzes über die Haftung des Staates und anderer Verbände für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt vom 1. August 1909 (PrGS. NW. S. 113) wird bekanntgemacht, daß durch die Gesetzgebung des Königreichs Dänemark und des Königreichs Norwegen jeweils die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen