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GV. NW. 1968 S. 237.

Bekanntmachung über die Haftung des Staates und anderer Verbände für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt gegenüber Angehörigen des Königreichs Dänemark und des Königreichs Norwegen

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SGV. NW. 40.

Vom 11. Juni 1968

Auf Grund des § 7 des preußischen Gesetzes über die Haftung des Staates und anderer Verbände für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt vom 1. August 1909 (PrGS. NW. S. 113) wird bekanntgemacht, daß durch die Gesetzgebung des Königreichs Dänemark und des Königreichs Norwegen jeweils die Gegenseitigkeit verbürgt ist.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

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