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PrGS. 1929, S. 1/PrGS. NW. S. 114.

Bekanntmachung über die Haftung des Staates und andererVerbände für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt gegenüber Angehörigen der Niederlande

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vgl. Gl.Nr. 40.

Vom 12. Dezember 1928

Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Haftung des Staates und anderer Verbände für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt vom 1. August 1909 wird bekanntgemacht, daß durch die Gesetzgebung der Niederlande die Gegenseitigkeit verbürgt ist.

Das Preußische Staatsministerium.

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