Stammnorm
Ausfertigungsdatum
10.09.1949
Fassung
Gültig ab
01.01.2000
Bekanntmachung von Bezeichnungen als Wertpapiersammelbank
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GV. NW. ausgegeben am 15. September 1949.
Vom 10. September 1949
Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren vom 4. Februar 1937 (RGBl. I S. 171) in Verbindung mit Ziff. 2 der Anweisung Nr. 32 der Legal Division (Zentraljustizblatt für die Britische Zone 1948 S. 178) wird im Einvernehmen mit dem Finanz- und dem Wirtschaftsminister des Landes Nordrhein-Westfalen die Rheinisch-Westfälische Kassenverein-Aktiengesellschaft in Düsseldorf widerruflich als Wertpapiersammelbank bezeichnet.
Für den Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Finanzminister