Inhaltsverzeichnis
Aus
Fassungen
  • vom 01.01.2000
    (aktuelle Seite)

Änderungshistorie

GV. NW. 1957 S. 227, geändert durch Anordnung v. 13. 1. 1970 (GV. NW. S. 42).

Bestimmungen über die Amtstracht bei den Finanzgerichten des Landes Nordrhein-Westfalen

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

geändert durch Anordnung v. 13. 1. 1970 (GV. NW. S. 42); in Kraft getreten am 1. Februar 1970.

geändert durch Anordnung v. 13. 1. 1970 (GV. NW. S. 42); in Kraft getreten am 1. Februar 1970.

geändert durch Anordnung v. 13. 1. 1970 (GV. NW. S. 42); in Kraft getreten am 1. Februar 1970.

vom 16. Juli 1957

Auf Grund des § 87 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz -- LBG) vom 15. Juni 1954 (GV. NW. S. 237) wird folgendes bestimmt:

1. Die Amtstracht der hauptamtlichen Richter und der Schriftführer bei den Finanzgerichten des Landes Nordrhein-Westfalen besteht aus einer Amtsrobe in denselben Abmessungen wie die Amtstracht der Richter bei den ordentlichen Gerichten.

2. Die Farbe der Amtstracht ist dunkelblau.

3. Die Richter tragen an der Amtsrobe einen Samtbesatz, die Schriftführer einen Besatz aus Wollstoff.

4. Zur Amtstracht wird eine weiße Halsbinde getragen.

5. Die Amtstracht ist in allen öffentlichen Sitzungen, von den hauptamtlichen Richtern auch bei Vereidigungen außerhalb solcher Sitzungen, zu tragen.

6. Die Beschaffung der Amtstracht ist Aufgabe der zu ihrem Tragen Verpflichteten. Die Beschaffung für Hilfsrichter und Schriftführer bleibt einer Sonderregelung durch den Finanzminister vorbehalten.

7. Den Rechtsanwälten und den Verwaltungsrechtsräten ist gestattet, zu den Sitzungen der Finanzgerichte ihre Amtstracht anzulegen.

8. Diese Bestimmungen treten am 1. Oktober 1957 in Kraft.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen.

Zum Textanfang