Satzung der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen 'LfR' über die Erhebung von Ausgleichsleistungen
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SGV. NW. 2251.
Vom 21. August 1998
Aufgrund von § 66 a Abs. 4 des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998 (GV. NW. S. 240) erläßt die Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen folgende Satzung:
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§ 1
Zweck
Die LfR erhebt eine Ausgleichsleistung gemäß § 66 a LRG NW. Die Erhebung einer Ausgleichsleistung soll dazu dienen, den Veranstalter eines Rahmenprogramms an den Beträgen für Sender, Leistungsverbindungen und Satellitenempfangsanlagen (Sende- und Leitungskosten) in denjenigen Verbreitungsgebieten zu beteiligen, in denen sein Rahmenprogramm aufgrund einer Vereinbarung mit einer Veranstaltergemeinschaft/Betriebsgesellschaft übernommen wird.
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§ 2
Grundsätze
(1) Die Ausgleichsleistung wird anteilig für die Sende- und Leitungskosten erhoben, die auf die Sendezeit entfallen, in der die Veranstaltergemeinschaft das Rahmenprogramm verbreitet.
(2) Als Sendezeit im Sinne von Absatz 1 gilt nur die Zeit, für die dem Rahmenprogrammveranstalter im betreffenden Verbreitungsgebiet (§ 31 LRG NW) eine Sendelizenz erteilt wurde. Weitere Zulieferungen des Rahmenprogrammveranstalters an die Veranstaltergemeinschaft bleiben hierbei unberücksichtigt.
(3) Der Berechnung der Sendezeit des Rahmenprogrammveranstalters ist die durchschnittliche wöchentliche Sendezeit zugrundezulegen. Die errechnete Sendezeit ist auf volle und halbe Stunden auf- bzw. abzurunden.
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§ 3
Verfahren
(1) Die Ausgleichsleistung wird mit Bekanntgabe des Bescheides an den Ausgleichsleistungsschuldner fällig, wenn nicht die LfR einen späteren Zeitpunkt bestimmt. Die LfR ist berechtigt, von der jeweiligen Veranstaltergemeinschaft/Betriebsgesellschaft Auskunft über die tatsächlichen Sende- und Leitungskosten zu verlangen.
(2) Die LfR erhebt die Ausgleichsleistung für einen jeweils halbjährigen Zeitraum nachträglich. Der Ausgleichsleistungsbescheid ergeht innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Berechnungszeitraumes.
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§ 4
Rechtsbehelf
Der Bescheid nach § 3 kann im Wege des Widerspruchsverfahrens angefochten werden.
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§ 5
Rückerstattungspflicht
Sobald die LfR gegenüber dem Netzbetreiber die anfallenden Sende- und Leistungskosten in einzelnen Verbreitungsgebieten ganz oder teilweise ausgleicht, ist die betreffende Veranstaltergemeinschaft/Betriebsgesellschaft gegenüber der LfR zur Rückerstattung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der entsprechenden Mitteilung der LfR verpflichtet.
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§ 6
Verwendung
Die der LfR im Rahmen der Ausgleichsleistung zugeflossenen Mittel werden unverzüglich an die jeweilige Veranstaltergemeinschaft/Betriebsgesellschaft ausgezahlt. Dabei erhält jede Veranstaltergemeinschaft/Betriebsgesellschaft einen Betrag, der seiner Höhe nach dem Betrag entspricht, den der Rahmenprogrammveranstalter als Ausgleichsleistung für die Übernahme seines Programms in dem betroffenen Verbreitungsgebiet erbracht hat. § 5 bleibt unberührt.
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§ 7
Einigung
(1) Treffen die Veranstaltergemeinschaft und der Veranstalter des Rahmenprogramms eine Vereinbarung, die der LfR vorzulegen ist und die den Grundsätzen des § 2 entspricht, so erhebt die LfR keine Ausgleichsleistung.
(2) Weicht die Vereinbarung nicht nur geringfügig von den Grundsätzen des § 2 ab, so erhebt die LfR vom Veranstalter des Rahmenprogramms eine Ausgleichsleistung in der Höhe, die sich aus der Differenz zwischen der nach § 2 und der aufgrund der Vereinbarung zu zahlenden Ausgleichsleistung ergibt.
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§ 8
GV. NW. ausgegeben am 2. Oktober 1998.
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft.
Der Direktor
der Landesanstalt für Rundfunk
Nordrhein-Westfalen (LfR)
Dr. Norbert S c h n e i d e r