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Änderungshistorie

GV. NW. 1990 S. 190.

Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Heranziehung der kreisfreien Städte, der Kreise und der großen kreisangehörigen Städte als örtliche Fürsorgestellen zur Durchführung der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben sowie von Schulungs- und Bildungsmaßnahmen im Sinne des § 31 SchwbG (Heranziehungssatzung)

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SGV. NW. 2022.

SGV. NW. 81.

Vom 18. Dezember 1989

Aufgrund des § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Buchstabe d) der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1984 (GV. NW. S. 544), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Rechtsbereinigungsgesetzes 1987 für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NW. S. 345), in Verbindung mit § 2 Ziffer 2 und 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Schwerbehindertengesetz (ZustVOSchwbG) vom 31. Januar 1989 (GV. NW. S. 78) hat die Landschaftsversammlung Rheinland am 18. Dezember 1989 folgende Satzung beschlossen, die hiermit gemäß § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung bekanntgemacht wird.

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§ 1

Die örtlichen Fürsorgestellen bei den Kreisen, kreisfreien Städten und großen kreisangehörigen Städten im Rheinland werden gemäß § 2 Ziffer 2 und 3 ZustVOSchwbG nach Maßgabe der §§ 2 und 3 der Satzung herangezogen bei der

1. Durchführung der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben über § 1 Abs. 1 ZustVOSchwbG hinaus,

2. Durchführung von Schulungs- und Bildungsmaßnahmen nach § 31 Abs. 2 Satz 4 SchwbG.

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§ 2

Die Heranziehung der örtlichen Fürsorgestellen bei der Aufgabe gemäß § 1 Ziffer 1 erstreckt sich auf den Teil der finanziellen Leistungen der Arbeitgeber gemäß § 27 SchwbAV, der in Ziffer 4.1 des Runderlasses des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen vom 22. August 1986 - (SMBl. NW. 8111) beschrieben ist (Zuschüsse zu außergewöhnlichen Aufwendungen).

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§ 3

Die Heranziehung der örtlichen Fürsorgestellen bei der Aufgabe gemäß § 1 Ziffer 2 erstreckt sich auf Schulungs-, Bildungs- und Aufklärungsmaßnahmen, soweit sie in Form von Veranstaltungen, die der Information, dem Erfahrungsaustausch und der Kontaktpflege dienen, oder im Rahmen eines örtlichen Informationsdienstes durchgeführt werden (§ 31 Abs. 2 Satz 4 SchwbG in Verbindung mit § 29 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung - SchwbAV - vom 28. März 1988 - BGBl. I S. 484).

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§ 4

§ 1 Abs. 2 ZustVOSchwbG findet entsprechende Anwendung.

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§ 5

Die Satzung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.

Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland

Schriftführer
der Landschaftsversammlung
Rheinland

Die vorstehende Neufassung der Heranziehungssatzung wird gemäß § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekanntgemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

- der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluß der Landschaftsversammlung beanstandet oder

- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland

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