Inhaltsverzeichnis
Aus
Fassungen
  • vom 01.01.2000
    (aktuelle Seite)

Änderungshistorie

GV. NW. 1963 S. 48

Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Heranziehung der örtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Kriegsopferfürsorge

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

SGV. NW. 2022

SGV. NW. 83

Vom 20. Dezember 1962

Auf Grund des

§ 6 Abs. 1 und § 7 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 1953 (GS. NW. S. 217)

in Verbindung mit

§ 3 und § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge (DG-KOF) vom 25. Juni 1962 (GV. NW. S. 348)

hat die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland am 20. 12. 1962 folgende Satzung beschlossen:

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

§ 1

Die örtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge führen die folgenden Aufgaben des überörtlichen Trägers der Kriegsopferfürsorge durch.

Sie entscheiden im eigenen Namen über:

1. die Hilfe zur Unterhaltung und zum Betrieb von Kraftfahrzeugen nach § 26 BVG

2. die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Sonderfürsorge nach § 27c BVG

3. die Hilfen nach § 27b BVG, soweit die entsprechenden Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe durch Satzung den örtlichen Trägern der Sozialhilfe zur Durchführung übertragen sind.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

§ 2

(1) Die örtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge führen ferner unbeschadet des § 1 folgende Aufgaben des überörtlichen Trägers der Kriegsopferfürsorge durch:

1. die nachgehenden Hilfen zur Sicherung des Arbeitsplatzes nach § 26 BVG

2. Hausbesuche und sonstige persönliche Betreuungsmaßnahmen

3. die Aufnahme, Ergänzung und Überprüfung von Anträgen

4. die Verwaltungsmaßnahmen, die sich aus der Bewilligung von Leistungen ergeben, insbesondere die Auszahlung von Geldleistungen sowie die Überwachung und Sicherung ihrer zweckentsprechenden Verwendung

5. die Einziehung von Kostenbeiträgen Dritter

6. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 4 kann sich der überörtliche Träger die Durchführung der Aufgaben im allgemeinen oder im Einzelfall ganz oder teilweise vorbehalten.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

§ 3

Auf Antrag der örtlichen Träger leistet der überörtliche Träger im Verfahren vor den Gerichten Rechtsbeistand. Der überörtliche Träger erstattet die Verfahrenskosten.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

§ 4

SGV. NW. 2022

Die Satzung tritt am 1. Januar 1963 in Kraft.

Vorsitzender
der Landschaftsversammlung Rheinland

Schriftführer
der Landschaftsversammlung
Rheinland

Die vorstehende Satzung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12 Mai 1953 (GS NW. S. 217) bekanntgemacht

Köln, den 7. Januar 1963

Der Direktor
Des Landschaftsverbandes Rheinland

Zum Textanfang