Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über die Erhebung von Sondernutzungsgebühren für Sondernutzungen an Landesstraßen und von Verwaltungsgebühren für Leistungen nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
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SGV. NW. 2022.
SGV. NW. 91.
SGV. NW. 610.
Vom 7. Dezember 1984
Aufgrund der §§ 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 1953 (GS. NW. S. 217) in der Fassung vom 15. Mai 1979 (GV. NW. S. 408), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. August 1984 (GV. NW. S. 544) des § 19a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 1. August 1983 (GV. NW. S. 306) sowie der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712) hat die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westf.-Lippe am 7. Dezember 1984 folgende Satzung beschlossen:
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§ 1 Sondernutzungs- und Verwaltungsgebühren
Für Sondernutzungen an Landesstraßen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten werden Sondernutzungsgebühren, für Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe als Straßenbaubehörde werden Verwaltungsgebühren nach dieser Satzung erhoben.
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§ 2 Bemessungsgrundsätze für Sondernutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Sondernutzungsgebühren bestimmt sich nach dem anliegenden Gebührentarif (Anlage 1). Soweit dieser Rahmensätze vorsieht, ist die Sondernutzungsgebühr im Einzelfall zu bemessen nach (Anlage 1)
1. Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie
2. den wirtschaftlichen Interessen des Gebührenschuldners.
(2) Bei Sondernutzungen, für die Gebühren nach Jahren bemessen werden und die im Laufe eines Rechnungsjahres beginnen oder enden, wird für jeden angefangenen Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr erhoben. Ist eine Gebühr nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessen, wird die hierfür eingesetzte volle Gebühr auch dann erhoben, wenn die Sondernutzung nur während eines Teils des jeweiligen Zeitraumes ausgeübt wird.
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§ 3 Bemessungsgrundsätze für Verwaltungsgebühren
(1) Für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis oder eines Sondernutzungsgebührenbescheids wird eine einmalige Verwaltungsgebühr in Höhe von 25 vom Hundert der nach Anlage 1 festzusetzenden Sondernutzungsgebühr, mindestens aber in Höhe von 40 Deutsche Mark erhoben.
(2) Für alle anderen Amtshandlungen oder sonstigen Tätigkeiten des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe als Straßenbaubehörde werden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe des anliegenden Gebührentarifs (Anlage 2), mindestens aber in Höhe von 40 Deutsche Mark erhoben.
(3) Für die Ablehnung von Anträgen oder für Widerspruchsbescheide werden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben. In diesen Fällen beträgt die Mindestgebühr 20 Deutsche Mark.
(4) Der Ersatz besonderer barer Auslagen, die im Zusammenhang mit der Leistung entstehen, richtet sich nach § 5 Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen.
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§ 4 Festsetzung der Gebühren
Die Gebühren werden vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe als Straßenbaubehörde festgesetzt. In den Fällen der §§ 20 Abs. 3, 21 und 25 Abs. 2 und 3 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen können Sondernutzungsgebühren durch Bescheide anderer Behörden festgesetzt werden.
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§ 5 Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Sondernutzungsgebühren sind
1. der Erlaubnisnehmer und sein Rechtsnachfolger,
2. wer die Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben läßt.
(2) Schuldner der Verwaltungsgebühren ist
1. der Antragsteller,
2. der durch den Verwaltungsakt Begünstigte.
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
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§ 6 Entstehung und Fälligkeit
(1) Sondernutzungsgebühren entstehen bei erlaubter wie auch bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung.
(2) Verwaltungsgebühren entstehen mit der Vornahme der Amtshandlung.
(3) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig. Bei wiederkehrenden jährlichen Sondernutzungsgebühren werden die folgenden Gebühren zum Ende des ersten Vierteljahres des jeweiligen Rechnungsjahres fällig.
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§ 7 Gebührenfreiheit
(1) Von Gebühren sind befreit
1. die Bundesrepublik Deutschland,
2. das Land Nordrhein-Westfalen,
3. die Gemeinden und Gemeindeverbände, wenn sie nicht berechtigt sind, die Zahlung der Gebühren einem Dritten aufzuerlegen.
(2) Sondernutzungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen, sind gebührenfrei.
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§ 8 Stundung und Erlaß
Stundung und Erlaß der Gebühren richten sich nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.
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§ 9 Erstattung
Wird die Sondernutzung aufgegeben oder die Erlaubnis oder Genehmigung widerrufen, so werden auf Antrag die im voraus entrichteten Sondernutzungsgebühren erstattet. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Sondernutzung zu stellen. Beträge unter 50 Deutsche Mark werden nicht erstattet.
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§ 10 Beitreibung
SGV. NW. 2010..
Die Beitreibung der Gebühren erfolgt aufgrund der Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NW. S. 510)
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§ 11 Übergangsbestimmungen für Sondernutzungen
(1) Auf Sondernutzungen, für die eine Erlaubnis oder Genehmigung vor Inkrafttreten dieser Satzung erteilt worden ist, findet der Sondernutzungsgebührentarif mit Inkrafttreten dieser Satzung Anwendung. Enthält die Erlaubnis oder Genehmigung einen entsprechenden Vorbehalt, können die Sondernutzungsgebühren nach dieser Satzung auch rückwirkend erhoben werden. Bei unbefugter Sondernutzung können Sondernutzungsgebühren ebenfalls rückwirkend erhoben werden.
(2) Soweit wiederkehrende Gebühren von dem Sondernutzungsgebührentarif dieser Satzung abweichen, können sie angepaßt werden.
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§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft
Vorsitzender
der Landschaftsversammlung
Schriftführer
der Landschaftsversammlung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluß der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Münster, den 15. Januar 1985
Direktor
des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe