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  • vom 01.01.2002
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Satzungsbeschluss der Westfälischen Provinzial-Lebensversicherungsanstalt über die Ausgliederung des operativen Geschäfts der Westfälischen Provinzial-Lebensversicherungsanstalt

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Vom 19. November 2001

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§ 1 Gegenstand

(1) Das operative Geschäft der Westfälischen Provinzial-Lebensversicherungsanstalt wird auf die Westfälische Provinzial Lebensversicherung Aktiengesellschaft ausgegliedert.

(2) Die Westfälische Provinzial-Lebensversicherungsanstalt hält die Aktien der Westfälische Provinzial Lebensversicherung Aktiengesellschaft.

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§ 2 Durchführung der Ausgliederung

Die Organe der Westfälischen Provinzial-Lebensversicherungsanstalt führen die zum Vollzug der Ausgliederung des operativen Geschäfts erforderlichen Schritte entsprechend ihren Zuständigkeiten durch.

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§ 3 Bekanntmachung

Diese Satzung wird im Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.

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§ 4 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Genehmigt.

Düsseldorf, den 19. November 2001

Finanzministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr. Siegel

Ausgefertigt.

Münster, den 20. November 2001

Schäfer Dr. Winkler de Backere

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