Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen 'LfM' für Werbung in regionalen und lokalen Fernsehprogrammen in Nordrhein-Westfalen (Werbesatzung)
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SGV. NRW. 2251
Vom 6. März 2003
Auf der Grundlage von § 38 Abs. 2 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334) erlässt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) folgende Satzung:
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§ 1 Geltungsbereich
Für in Teilen Nordrhein-Westfalens veranstaltete Fernsehprogramme gelten die Regelungen des Rundfunkstaatsvertrages zur Werbung und zum Teleshopping nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
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§ 2 Einfügung von Werbung und Teleshopping
(1) § 44 Abs. 3 und 4 RStV finden keine Anwendung.
(2) § 44 Abs. 5 RStV findet mit der Maßgabe Anwendung, dass Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, Dokumentarsendungen und Sendungen religiösen Inhalts dann durch Werbung oder Teleshopping unterbrochen werden dürfen, wenn sie eine programmierte Sendezeit von mehr als 15 Minuten haben.
(3) Bei der Einfügung von Werbung und Teleshopping-Spots in laufende Sendungen dürfen der gesamte Zusammenhang und der Charakter der Sendung nicht beeinträchtigt werden, wobei die natürlichen Programmunterbrechungen und die Länge des Programms zu berücksichtigen sind.
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§ 3 Dauer der Werbung
(1) Der Anteil der Sendezeit für Teleshopping-Spots, Werbespots und andere Formen der Werbung darf unter Einschluss von Teleshopping-Fenstern vierzig vom Hundert der täglichen Sendezeit nicht überschreiten. Die Sendezeit für Werbespots darf 30 vom Hundert der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.
(2) § 45 Abs. 2 RStV findet keine Anwendung.
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§ 4 Teleshopping-Fenster
(1) § 45a Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 finden keine Anwendung.
(2) § 45a Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.
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§ 5 In-Kraft-Treten
GV. NRW. ausgegeben am 8. April 2003.
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Der Direktor
der Landesanstalt für Medien (LfM)
Dr. Norbert S c h n e i d e r