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  • vom 09.04.2003
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Änderungshistorie

GV. NRW. S.177, in Kraft getreten am 9. April 2003.
Aufgehoben durch Satzung vom 19. Juni 2015 (GV. NRW. S. 538), in Kraft getreten am 11. Juli 2015.

Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen 'LfM' für Werbung in regionalen und lokalen Fernsehprogrammen in Nordrhein-Westfalen (Werbesatzung)

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SGV. NRW. 2251

Vom 6. März 2003

Auf der Grundlage von § 38 Abs. 2 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334) erlässt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) folgende Satzung:

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§ 1 Geltungsbereich

Für in Teilen Nordrhein-Westfalens veranstaltete Fernsehprogramme gelten die Regelungen des Rundfunkstaatsvertrages zur Werbung und zum Teleshopping nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

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§ 2 Einfügung von Werbung und Teleshopping

(1) § 44 Abs. 3 und 4 RStV finden keine Anwendung.

(2) § 44 Abs. 5 RStV findet mit der Maßgabe Anwendung, dass Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, Dokumentarsendungen und Sendungen religiösen Inhalts dann durch Werbung oder Teleshopping unterbrochen werden dürfen, wenn sie eine programmierte Sendezeit von mehr als 15 Minuten haben.

(3) Bei der Einfügung von Werbung und Teleshopping-Spots in laufende Sendungen dürfen der gesamte Zusammenhang und der Charakter der Sendung nicht beeinträchtigt werden, wobei die natürlichen Programmunterbrechungen und die Länge des Programms zu berücksichtigen sind.

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§ 3 Dauer der Werbung

(1) Der Anteil der Sendezeit für Teleshopping-Spots, Werbespots und andere Formen der Werbung darf unter Einschluss von Teleshopping-Fenstern vierzig vom Hundert der täglichen Sendezeit nicht überschreiten. Die Sendezeit für Werbespots darf 30 vom Hundert der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.

(2) § 45 Abs. 2 RStV findet keine Anwendung.

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§ 4 Teleshopping-Fenster

(1) § 45a Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 finden keine Anwendung.

(2) § 45a Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.

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§ 5 In-Kraft-Treten

GV. NRW. ausgegeben am 8. April 2003.

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Der Direktor
der Landesanstalt für Medien (LfM)

Dr. Norbert S c h n e i d e r

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