Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) für Werbung in regionalen und lokalen Fernsehprogrammen in Nordrhein-Westfalen (Werbesatzung)
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Satzung
der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)
für Werbung in regionalen und lokalen Fernsehprogrammen
in Nordrhein-Westfalen
(Werbesatzung)
Vom 19. Juni 2015
Auf der Grundlage des § 38 Absatz 2 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 1 des 14. Rundfunkänderungsgesetzes vom 4. Juli 2014 (GV. NRW. S. 387), erlässt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) folgende Satzung:
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§ 1 Geltungsbereich
Für in Teilen Nordrhein-Westfalens veranstaltete Fernsehprogramme gelten die Regelungen des Rundfunkstaatsvertrages zur Werbung und zum Teleshopping nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
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§ 2 Einfügung von Werbung und Teleshopping
(1) § 7a Absatz 3 RStV findet keine Anwendung.
(2) Bei der Einfügung von Werbung und Teleshopping-Spots in laufende Sendungen dürfen der gesamte Zusammenhang und der Charakter der Sendung nicht beeinträchtigt werden, wobei die natürlichen Programmunterbrechungen und die Länge des Programms zu berücksichtigen sind.
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§ 3 Dauer der Werbung
(1) § 45 Absatz 1 RStV findet keine Anwendung.
(2) § 7 Absatz 4 Satz 2 RStV findet keine Anwendung.
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§ 4 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) für Werbung in regionalen und lokalen Fernsehprogrammen in Nordrhein-Westfalen (Werbesatzung) vom 6. März 2003 (GV. NRW. S. 177) außer Kraft.
Düsseldorf, den 19. Juni 2015
Der Direktor
der Landesanstalt für Medien
Nordrhein-Westfalen (LfM)
Dr. Jürgen B r a u t m e i e r