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  • vom 14.04.2002
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Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes " Preußisch-Oldendorf-Hedem-Harlinghausen"

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Vom 14. April 2002

Die Länder Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen haben am 23. Januar 2002 / 14. April 2002 das Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes "Preußisch-Oldendorf-Hedem-Harlinghausen" geschlossen.

Das Verwaltungsabkommen wird nachfolgend bekannt gemacht.

Ministerium
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

In Vertretung

Christiane F r i e d r i c h

Verwaltungsabkommen
über die Bestimmung der zuständigen Behörde
für die Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens
zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes
"Preußisch-Oldendorf-Hedem-Harlinghausen"

Zwischen

dem Land Niedersachsen,

und

dem Land Nordrhein-Westfalen,

wird gem. § 140 Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 100 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an den Euro in Nordrhein-Westfalen vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708) und gem. § 170 Abs. 3 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der Fassung vom 25. März 1998 (Nds. GVBl. S. 347) geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (Nds. GVBl. S. 10) folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen:

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§ 1

Zuständige Behörde für die Festsetzung des Wasserschutzgebietes Preußisch-Oldendorf-Hedem-Harlinghausen" im Bereich der Gemeinde Preußisch-Oldendorf, Bezirksregierung Detmold, und der Gemeinde Bad Essen, Bezirksregierung Weser-Ems, ist die Bezirksregierung Detmold. Diese handelt unter Anwendung des in Niedersachsen geltenden Rechts im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Weser-Ems, soweit sich das Vorhaben auf Flächen im Land Niedersachsen erstreckt. Entsprechendes gilt auch für die Durchführung eines Entschädigungsverfahrens.

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§ 2

Soweit sich über das Verfahren zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes hinaus weitere Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind diese Aufgaben von den dafür nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen.

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§ 3

Dieses Verwaltungsabkommen tritt zum Zeitpunkt der letzten Unterzeichnung in Kraft.

Hannover, den 23. Januar 2002 Für das Land Niedersachsen

Für den Ministerpräsidenten
Der Umweltminister

Wolfgang J ü t t n e r

Düsseldorf, den 14. April 2002

Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten

Die Ministerin für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Bärbel H ö h n

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