Anordnung über die Festsetzung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen für die Beamtinnen und Beamten der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
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Nummer 1 geändert durch Anordnung vom 19. November 2010 (GV. NRW. S. 614), in Kraft getreten am 1. Dezember 2010.
Nummer 3 zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 14. November 2015.
Vom 22. Juli 2005
Auf Grund der Vorbemerkung Nummer 1 Abs. 2 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B - Anlage 1 des Bundesbesoldungsgesetzes - in Verbindung mit § 8 Abs. 5 des Landesbesoldungsgesetzes werden für die Beamtinnen und Beamten der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium die folgenden Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen festgesetzt:
1
Bei den Grundamtsbezeichnungen
Leitender Direktor
Direktor
Oberrat
Rat
wird jeweils der Zusatz „Landwirtschafts-“ angefügt. Nummer 2 der Anordnung über die Festsetzung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen vom 29. Juli 1992 (GV. NRW. S. 324), in der jeweils geltenden Fassung, ist entsprechend anzuwenden.
2
Die Beamtinnen und Beamten der Landwirtschaftskammer führen die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz ,,der Landwirtschaftskammer“.
3
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen