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Änderungshistorie

GV. NW. 1976 S. 340; geändert durch Artikel 222 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 24 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016.

Bekanntmachung der Kennzeichnung gesperrter Flächen nach dem Landesnaturschutzgesetz vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist

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SGV. NW. 791.

Vom 8. September 1976

Auf Grund von § 54 Abs. 3 des Landschaftsgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 259), werden die nachfolgenden Muster der bei der Sperrung von Flächen zu verwendenden Schilder bekanntgegeben:

Muster 1

(Abb. 1)

Schild für die Sperrung von Wegen für das Betreten

 


Symbol: weiße Hand auf grünem Grund

 


Aufschrift:

 

BITTE

 

nicht betreten

 


Dieser Weg ist mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde gesperrt.

Muster 2

(Abb. 2)

Schild für die Sperrung von Flächen für das Betreten

 


Symbol: wie Muster 1

 


Aufschrift:

 

BITTE

 

nicht betreten

 


Diese Fläche ist mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde gesperrt.

Muster 3

(Abb. 3)

Schild für die Sperrung von Wegen für das Reiten

 


Symbol: wie Muster 1

 


Aufschrift:

 

BITTE

 

nicht reiten

 


Dieser Weg ist mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde gesperrt.

Muster 4

(Abb. 4)

Schild für die Sperrung von Wegen für das Betreten und Reiten

 


Symbol: wie Muster 1

 


Aufschrift:

 

BITTE

 

nicht betreten

 

und nicht reiten

 


Dieser Weg ist mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde gesperrt.

Form, Farbe und Gestaltung der Sperrschilder gehen aus den Abbildungen 1 bis 4 hervor.

Berichtspflicht

Über die Wirksamkeit dieser Bekanntmachung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2008 zu berichten.

Der Minister
für Ernährung, Landwirtschaft u. Forsten

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