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  • vom 28.01.2003
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Änderungshistorie

GV. NRW. 2003 S. 31, in Kraft getreten am 28. Januar 2003.

Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen 'LfM' über die Höhe der Haushaltsmittel für die Förderung der Bürgermedien und die Förderung von Projekten der Medienkompetenz

GV. NRW. ausgegeben am 27. Januar 2003.

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SGV. NRW. 2251.

Vom 13. Dezember 2002

Auf Grund § 82 Abs. 2 Satz 2 des Mediengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334) erlässt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) folgende Satzung:

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§ 1 Grundsatz

Diese Satzung regelt auf der Grundlage des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen die Höhe der Haushaltsmittel für die Förderung von Bürgermedien nach Abschnitt VIII und für die Förderung von Projekten der Medienkompetenz nach Abschnitt VI Unterabschnitt 1 des LMG NRW.

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§ 2 Höhe der Förderung

(1) Die Höhe der in § 1 genannten Förderung wird auf mindestens 25 vom Hundert der Haushaltsmittel, die die LfM nach § 116 Abs. 1 Satz 1 LMG NRW abzüglich der von der LfM zu tragenden Kosten des Gebühreneinzugs (§ 7 Abs. 3 Satz 4 Rundfunkgebührenstaatsvertrag) erhält, festgelegt.

(2) Der Bestand des Bürgerfunks (Förderung von Sendezeiten) darf durch die Festlegung nicht infrage gestellt werden.

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§ 3 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Der Direktor
der Landesanstalt für Medien (LfM)

i. V.

Dr. Jürgen B r a u t m e i e r

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