Heimarbeitsausschuß für das Nacharbeiten und Ausbessern von Roh- und Fertigwaren in der Textilindustrie
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Nr. 1 d. Bek. v. 26. 6. 91 (I) zuletzt geändert am 20.3.2001(GV. NRW. S.189), in Kraft getreten am 28. April 2001.
Nr. 2 d. Bek. v. 26. 6. 91 (I) gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.
Vom 26. Juni 1991
1. Nach Vereinbarung der Obersten Arbeitsbehörden der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Thüringen und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung erweitere ich zum 1. Juli 1991 aufgrund des § 4 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes (HAG) vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002), den Heimarbeitsausschuß auf Überlandesebene für das Nacharbeiten und Ausbessern von Roh- und Fertigwaren in der Textilindustrie in seinem räumlichen Zuständigkeitsbereich.
Der Ausschuß hat folgenden Zuständigkeitsbereich:
Sachlich: Das Nacharbeiten und Ausbessern von Roh- und Fertigwaren in der Textilindustrie.
Persönlich: Die in Heimarbeit Beschäftigten
Räumlich: Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
Anschrift: Heimarbeitsausschuß für das Nacharbeiten und Ausbessern von Roh- und Fertigwaren in der Textilindustrie (Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen), Postfach 1134, 4000 Düsseldorf 1.
2.
Ministerium
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen