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Änderungshistorie

GV. NW. 1970 S. 499, geändert durch Bek. v. 22. 9. 1977 (GV. NW. S. 368); Artikel 215 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Bekanntmachung der Kennzeichnung gesperrter Waldflächen nach § 5 Abs. 5 des Landesforstgesetzes

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SGV. NW. 790.

Vom 1. Juni 1970

Auf Grund von § 5 Abs. 5 des Landesforstgesetzes vom 29. Juli 1969 (GV. NW. S. 588) werden die nachfolgenden Muster der bei der Sperrung von Waldflächen zu verwendenden Schilder bekanntgegeben:

Muster 1

(Abb. 1)

Sperrschild für befristete Sperrung.

 

Aufschrift:

 

BITTE nicht betreten

 

Diese Waldfläche ist mit Genehmigung der Forstbehörde vorübergehend gesperrt

 

von:

 

bis:

Muster 2

(Abb. 2)

Sperrschild für unbefristete Sperrung.

 

Aufschrift:

 

BITTE nicht betreten

 

Diese Waldfläche ist mit Genehmigung der Forstbehörde gesperrt

Muster 3

(Abb. 3)

Eines der in Abb. 3 dargestellten Zusatzschilder ist anzubringen, wenn einer der auf ihnen genannten Gründe zutrifft

Form, Farbe und Gestaltung der neuen Sperrschilder gehen aus den Abbildungen 1 und 2 hervor. Die in Abbildung 3 der o.g. Bekanntmachung dargestellten Zusatzschilder bleiben unverändert.

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Außer-Kraft-Treten

Die Bekanntmachung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Der Minister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

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