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GV. NRW. S. 1097a.
Obsolet.

Feststellung des Landtags Nordrhein-Westfalen zu einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite

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Feststellung des Landtags Nordrhein-Westfalen
zu einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite

 

Vom 27. November 2020

 

 

Folgender Beschluss des Landtags Nordrhein-Westfalen in seiner 110. Sitzung vom 27. November 2020 wird bekanntgemacht:

 

1. Der Landtag Nordrhein-Westfalen stellt gemäß des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und Befugnisgesetz – IfSBG-NRW) (GV. NRW. 2020 S. 218b) im Land Nordrhein-Westfalen eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite fest.

 

2. Die Feststellung gilt für zwei Monate. Sie ist im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

 

 

Düsseldorf, 27. November 2020

 

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

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