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GV. NW. 1987 S. 350, geändert durch Bek. v. 27. 4. 1993 (GV. NW. S. 261), 3. 6.2002 (GV. NRW. S. 238).

Bekanntmachung der Reisekostenordnung für die Mitglieder des Rundfunkrats, des Verwaltungsrats und des Schulrundfunkausschusses des Westdeutschen Rundfunks Köln

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SGV. NW. 2251.

Vom 16. September 1987

Der Rundfunkrat des Westdeutschen Rundfunks hat am 27. Februar 1986/29. April 1987 gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über den ,,Westdeutschen Rundfunk Köln" vom 19. März 1985 - WDR-Gesetz - (GV. NW. S. 237), geändert durch § 65 LRG NW vom 19. Januar 1987 (GV. NW. S. 22), die Reisekostenordnung für die Mitglieder des Rundfunkrats, des Verwaltungsrats und des Schulrundfunkausschusses des Westdeutschen Rundfunks Köln als Satzung beschlossen.

Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 14. Juli 1987 die nach § 15 Abs. 16 Satz 2, § 20 Abs. 5 Satz 4 und § 27 Abs. 4 Satz 4 WDR-Gesetz erforderliche Zustimmung erteilt.

Die Satzung wird gemäß § 25 Abs. 4 WDR-Gesetz bekanntgemacht.

Köln, den 16. September 1987

Friedrich Nowottny
Intendant

Reisekostenordnung
für die Mitglieder des Rundfunkrats,
des Verwaltungsrats und des Schulrundfunkausschusses
des Westdeutschen Rundfunks Köln

Auf Grund des Gesetzes über den ,,Westdeutschen Rundfunk Köln" - WDR-Gesetz - vom 19. März 1985 (GV. NW. S. 237), geändert durch § 65 LRG NW vom 19. Januar 1987 (GV. NW. S. 22), - § 15 Abs. 13 Satz 4 und Abs. 16, § 20 Abs. 5 und § 27 Abs. 4 - hat der Rundfunkrat am 27. Februar 1986/29. April 1987 folgende Reisekostenordnung als Satzung beschlossen:

I.

Allgemeines

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§ 1 Geltungsbereich

§ 1 Abs.1 u. § 5 Abs. 2 geändert durch Bek. v. 3. 6.2002 (GV. NRW. S. 238); in Kraft getreten am 29. Juni 2002.

(1) Diese Reisekostenordnung gilt für Reisen zur Teilnahme an Sitzungen des Rundfunkrats und seiner Ausschüsse, des Verwaltungsrats und des Schulrundfunkausschusses des Westdeutschen Rundfunks Köln (WDR) sowie für Reisen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit dieser Gremien stehen und vorab von dem/der Vorsitzenden des Rundfunkrates bzw. des Verwaltungsrates genehmigt wurden.

(2) Anspruch auf Ersatz von Reisekosten, auf Tage- und Übernachtungsgelder haben die Mitglieder des Rundfunkrats und ihre Stellvertreter(innen), die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Schulrundfunkausschusses, soweit sie nicht anderweitig Kostenersatz erhalten. Für die vom Personalrat gemäß § 15 Abs. 13 WDR-Gesetz in den Rundfunkrat entsandten Mitglieder des Personalrats besteht dieser Anspruch, soweit ihnen Mehraufwand entstanden ist und soweit sie nicht anderweitig Kostenersatz erhalten.

II.

Reisekostenvergütung

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§ 2 Zweck der Reisekostenvergütung

Als Entschädigung für den durch eine Reise im Sinne des § 1 Abs. 1 verursachten Mehraufwand wird Reisekostenvergütung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften gewährt.

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§ 3 Begriff der Reisekostenvergütung

Die Reisekostenvergütung besteht aus:

- Fahrkostenentschädigung (§ 4),

- Tagegeld (§ 5),

- Übernachtungsgeld (§ 7),

- Nebenkostenersatz (§ 8).

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§ 4 Fahrkostenentschädigung

§ 4 Abs. 2, § 7 Abs. 2 geändert durch Bek. v. 27. 4. 1993 (GV. NW. S. 261); in Kraft getreten am 9. Juni 1993.

(1) Dem in § 1 Abs. 2 bezeichneten Personenkreis ist die Benutzung folgender Beförderungsmittel freigestellt:

a) Bundesbahn,

b) Flugzeug,

c) Kraftfahrzeug.

(2) Für die Benutzung dieser Beförderungsmittel werden erstattet:

a) Die Bundesbahnfahrkarte 1. Klasse und Zuschläge,

b) die Kosten gemäß Flugschein,

c) für Kraftfahrzeuge eine Vergütung in Höhe des pauschalen Kilometersatzes (Fahrtkosten als Reisekosten) nach den Lohnsteuer-Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung, sofern das Kraftfahrzeug nicht vom WDR zur Verfügung gestellt wird.

Die Kosten für die 1. Flugklasse werden erstattet, wenn ihre Benutzung erforderlich ist und die vorherige Zustimmung des/der Vorsitzenden des Gremiums eingeholt wurde, dem der/die Reisende angehört.

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§ 5 Tagegeld

§ 1 Abs.1 u. § 5 Abs. 2 geändert durch Bek. v. 3. 6.2002 (GV. NRW. S. 238); in Kraft getreten am 29. Juni 2002.

(1) Aus dem Tagegeld sind die anläßlich der Reise oder der Teilnahme an einer Sitzung entstehenden Mehrausgaben einschließlich der Kosten für die Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel am Geschäftsort zu bestreiten.

(2) Das Tagegeld beträgt für jeden Kalendertag Euro 15,-.

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§ 6 Kürzung des Tagegeldes

Erhalten die nach § 1 Abs. 2 Anspruchsberechtigten unentgeltlich Verpflegung, so wird das Tagegeld (§ 5) für das

- Frühstück um 20 v. H.,

- Mittag- und Abendessen um je 35 v. H.

gekürzt.

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§ 7 Übernachtungsgeld

§ 4 Abs. 2, § 7 Abs. 2 geändert durch Bek. v. 27. 4. 1993 (GV. NW. S. 261); in Kraft getreten am 9. Juni 1993.

(1) Wenn An- und Abreise nicht am Sitzungstage durchgeführt werden können, wird für das Übernachten außerhalb der Wohngemeinde ein Übernachtungsgeld gezahlt. Das Übernachtungsgeld entspricht dem Betrag für die Reisekostenstufe C gemäß § 10 Abs. 2 LRKG. Im übrigen gilt § 10 Abs. 3 LRKG entsprechend.

(2) Das Übernachtungsgeld für Auslandsreisen entspricht den Beträgen gemäß § 3 ARVO. Für die Berechnung des Übernachtungsgeldes gilt § 4 ARVO entsprechend.

(3) Ein Übernachtungsgeld wird nicht gezahlt, wenn vom WDR oder einer anderen Rundfunkanstalt unentgeltlich eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wird.

(4) Die für die Benutzung eines Schlafwagens anfallenden Kosten werden (bis Einbettklasse) erstattet.

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§ 8 Nebenkostenersatz

(1) Die Kosten für das Benutzen von Taxen am Geschäftsort oder gegebenenfalls für Zu- und Abgang zu und von den Beförderungsmitteln werden erstattet.

(2) Wird für eine Reise ein Wagen mit Fahrer benutzt, so kann für diesen Tagegeld und, falls er außerhalb seiner Wohngemeinde übernachtet, Übernachtungsgeld erstattet werden. Die Höhe des Tagegeldes richtet sich nach § 9 Abs. 1 bis 3 LRKG (Reisekostenstufe A). Das Übernachtungsgeld entspricht dem Betrag für die Reisekostenstufe A gemäß § 10 Abs. 2 LRKG; im übrigen gilt § 10 Abs. 3 LRKG entsprechend.

(3) Sonstige im Zusammenhang mit der Reise oder mit der Teilnahme an einer Sitzung erwachsende Nebenkosten werden nicht vergütet.

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§ 9 Reisekostenrechnung

(1) Die Reisekostenvergütung wird aufgrund einer Reisekostenrechnung gezahlt. Der/Die Anspruchsberechtigte hat die Reisekostenrechnung zu unterzeichnen und ist für die Richtigkeit der Angaben in der Reisekostenrechnung verantwortlich.

(2) Der Anspruch auf Reisekostenvergütung soll binnen drei Monaten nach Beendigung der Reise geltend gemacht werden. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb eines Jahres schriftlich geltend gemacht wird. Diese Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Reise.

III.

Schlußvorschriften

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§ 10 Sonderfälle

Zur Ergänzung oder Auslegung der Bestimmungen dieser Reisekostenordnung finden die Vorschriften des LRKG entsprechende Anwendung.

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§ 11 Inkrafttreten

§ 11 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

GV. NW. Ausgegeben am 15. Oktober 1987.

Diese Reisekostenordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

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