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In Kraft getreten am 20. September 2012 (GV. NRW. S. 405); geändert durch Satzung vom 29. August 2014 (GV. NRW. S. 678), in Kraft getreten am 8. November 2014; Satzung vom 11. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 860), in Kraft getreten am 29. November 2019; Satzung vom 18. November 2022 (GV. NRW. 2023 S. 48), in Kraft getreten am 1. Februar 2023; Satzung vom 9. Mai 2025 (GV. NRW. S. 700), in Kraft getreten am 31. Juli 2025.

Satzung über den Ersatz von Aufwendungen für die Mitglieder der Medienkommission der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) Vom 29. Juni 2012 (Fn 1)

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Satzung
über den Ersatz von Aufwendungen für die Mitglieder der Medienkommission
der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)
Vom 29. Juni 2012

 

Auf Grund § 99 Satz 4 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 2 des 13. Rundfunkänderungsgesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 728, ber. S. 794), erlässt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) folgende Satzung:

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§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für Reisen der ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder der Medienkommission zur Teilnahme an Sitzungen der Medienkommission, ihrer Ausschüsse, anderer von ihr eingesetzter Gremien und bundesweiter Gremien, die auf Grund von Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages eingerichtet wurden, sowie für Reisen, die im Zusammenhang mit der Arbeit der Gremien stehen und vorab von der/dem Vorsitzenden der Medienkommission genehmigt wurden.

 

(2) Reisen der/des Vorsitzenden der Medienkommission zum Sitz der LfM oder zur Teilnahme an Sitzungen bundesweiter Gremien, die auf Grund von Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages eingerichtet wurden, gelten als genehmigt. Im Übrigen bedürfen Reisen der/des Vorsitzenden der Medienkommission der vorherigen Genehmigung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden der Medienkommission.

 

(3) Die Mitglieder der Medienkommission haben Anspruch auf Ersatz von Reisekosten, soweit anderweitig kein Kostenersatz gewährt wird.

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§ 2 Zweck und Umfang

§ 2 geändert und § 4 neu gefasst durch Satzung vom 29. August 2014 (GV. NRW. S. 678), in Kraft getreten am 8. November 2014.

(1) Ersatz von Reisekosten für Reisen im Sinne des § 1 wird als Entschädigung für den durch die Reise verursachten Mehraufwand nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt.

 

(2) Ersatz von Reisekosten besteht regelmäßig aus

- Fahrkosten und Fahrkostenentschädigung (§ 3),

- Sitzungsgeld (§ 4),

- Übernachtungsgeld (§ 5),

- Nebenkostenerstattung (§ 6).

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§ 3 Fahrkosten und Fahrkostenentschädigung

§ 3: Absatz 3 neu gefasst, Absatz 4 geändert geändert durch Satzung vom 11. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 860), in Kraft getreten am 29. November 2019; Absatz 5 neu gefasst durch Satzung vom 18. November 2022 (GV. NRW. S. 48), in Kraft getreten am 1. Februar 2023; Absatz 3 geändert und Absatz 5 neu gefasst durch Satzung vom 9. Mai 2025 (GV. NRW. S. 700), in Kraft getreten am 31. Juli 2025.

(1) Mitgliedern der Medienkommission werden die notwendigen Fahrkosten erstattet, die ihnen durch Fahrten zum Geschäftsort und zurück entstanden sind, höchstens jedoch die Kosten der Fahrten von der Wohnung zum Geschäftsort und zurück. Bei mehreren Wohnungen ist von der Hauptwohnung auszugehen.

 

(2) In begründeten Ausnahmefällen kann mit vorheriger Zustimmung der/des Vorsitzenden der Medienkommission auch Aufwendungsersatz für die Reise von einem entfernteren Ort als dem Wohnort gewährt werden, wenn dies im überwiegenden Interesse der Landesanstalt für Medien notwendig ist.

 

(3) Die Mitglieder der Medienkommission können entweder regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel, private Kraftfahrzeuge,, Fahrräder Carsharing oder vergleichbare Angebote benutzen.

 

(4) Bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel werden erstattet:

a) die Kosten für eine Bahnfahrkarte erster Klasse (im Schlafwagen für die Einbettklasse),

b) die Kosten für einen Flugschein der niedrigsten buchbaren Klasse.

Daneben werden die Auslagen für das Benutzen von Taxis, Carsharing oder vergleichbarer Angebote am Wohn- und Geschäftsort sowie etwaige Zuschläge zu den Bahnfahrkarten erstattet.

 

(5) Für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges, eines Fahrrades, Carsharing oder vergleichbarer Angebote wird ein Auslagenersatz in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes NRW in der jeweils geltenden Fassung gewährt.

 

(6) Die Mitglieder der Medienkommission haben bei der Wahl der Beförderungsmittel die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten.

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§ 4 Sitzungsgeld

§ 2 geändert und § 4 neu gefasst durch Satzung vom 29. August 2014 (GV. NRW. S. 678), in Kraft getreten am 8. November 2014.

Die Mitglieder der Medienkommission erhalten für die Teilnahme an einer Sitzung der Medienkommission und ihrer Ausschüsse ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Regelung in § 99 Absatz 2 LMG NRW.

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§ 5 Übernachtungsgeld

§ 5 geändert durch Satzung vom 9. Mai 2025 (GV. NRW. S. 700), in Kraft getreten am 31. Juli 2025.

Notwendige Übernachtungskosten werden erstattet, wenn die An- und Abreise am Sitzungs- oder Reisetag nicht möglich oder nicht zumutbar war. Dasselbe gilt, wenn sich Reisen oder Sitzungen über zwei oder mehrere Tage erstrecken. Als notwendig können Übernachtungskosten bis zu einem Betrag von 150 Euro, im Ausland 180 Euro inklusive Frühstück angesehen werden. Wird dieser Betrag überschritten, ist die Notwendigkeit durch die buchende Person oder Stelle gesondert zu begründen. Ein Übernachtungsgeld wird nicht gezahlt, wenn von der LfM oder dritter Seite unentgeltlich eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wird.

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§ 6 Nebenkostenerstattung

Sonstige im Zusammenhang mit Reisen im Sinne dieser Satzung entstehende notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 3 bis 5 zu erstatten sind, werden auf Nachweis entsprechend den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes NRW erstattet.

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§ 7 Reisekostenabrechnung

§ 7: Absatz 1 und 2 geändert durch Satzung vom 11. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 860), in Kraft getreten am 29. November 2019; Absatz 1 und 2 geändert durch Satzung vom 9. Mai 2025 (GV. NRW. S. 700), in Kraft getreten am 31. Juli 2025.

(1) Ersatz von Reisekosten wird auf Grund einer von dem Mitglied der Medienkommission einzureichenden Reisekostenabrechnung gewährt. Hierfür sind die von der Landesanstalt für Medien bereitgestellten Formulare zu verwenden. Das Mitglied der Medienkommission ist für den Inhalt der Reisekostenabrechnung verantwortlich.

 

(2) Der Anspruch auf Ersatz von Reisekosten soll binnen drei Monaten nach Beendigung der Reise unter Beifügung der analogen oder digitalen Belege geltend gemacht werden. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen eines Jahres geltend gemacht wird. Die Frist beginnt mit dem Tage der Beendigung der Reise.

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§ 8 Sonderfälle

Zur Ergänzung oder Auslegung der Bestimmungen dieser Satzung finden die Vorschriften des Landesreisekostengesetzes und der hierzu erlassenen Verordnungen entsprechende Anwendung.

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§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über den Ersatz von Aufwendungen für die Mitglieder der Medienkommission der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) vom 31. Januar 2007 (GV. NRW. S. 102) außer Kraft.

 

Düsseldorf, den 29. Juni 2012

 

 

Der Direktor
der Landesanstalt für Medien
Nordrhein-Westfalen

 

Dr. Jürgen   B r a u t m e i e r

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