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Bekanntmachung Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland in der Fassung des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15. Dezember 2011 (Glücksspielstaatsvertrag)

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Vom 30. April 2019

 

 

Nach § 35 Absatz 1 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland in der Fassung des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15. Dezember 2011 (Glücksspielstaatsvertrag) kann die Ministerpräsidentenkonferenz mit mindestens 13 Stimmen die Befristung der Experimentierklausel in § 10a Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages aufheben.

 

 

Die Ministerpräsidentenkonferenz hat im Umlaufverfahren, welches am 18. April 2019 abgeschlossen wurde, einstimmig den Beschluss gefasst, die Befristung der Experimentierklausel in § 10a Absatz 1 Glücksspielstaatsvertrag aufzuheben.

 

Der Ministerpräsident

des Landes Nordrhein-Westfalen

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