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GV. NRW. S. 1006.

Vereinbarung nach § 313 Lastenausgleichsgesetz (LAG) über die Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der in § 305 Abs. 1 LAG genannten Vorschriften auf das Bundesausgleichsamt

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Vom 18. November 2016

 

 

Vereinbarung nach § 313 Lastenausgleichsgesetz (LAG)

über die Übertragung der Zuständigkeit für die

Durchführung der in § 305 Abs. 1 LAG genannten Vorschriften

auf das Bundesausgleichsamt

 

 

zwischen dem

 

Land Nordrhein-Westfalen,

vertreten durch die für die Errichtung der Ausgleichsämter und Landesausgleichsämter nach § 306 LAG im Land Nordrhein-Westfalen zuständige oder bestimmte Stelle, dem

Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen

40190 Düsseldorf

- Land Nordrhein-Westfalen -

 

und der

 

Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch das

Bundesausgleichsamt

 Postfach 1263

 61282 Bad Homburg v. d. Höhe

- Bundesausgleichsamt -

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§ 1 Übertragung der Zuständigkeit

Die dem Land Nordrhein-Westfalen obliegende Zuständigkeit für die Durchführung der in § 305 Abs. 1 LAG genannten Vorschriften geht mit Ablauf des 31. Dezember 2016 auf das Bundesausgleichsamt über.

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§ 2 Ausnahmen von der Übertragung der Zuständigkeit

Von der Übertragung der Zuständigkeit auf das Bundesausgleichsamt ausgenommen sind

• die im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Archivierung noch zu erledigenden Aufgaben und

• die Erledigung der gegen Bescheide des Ausgleichsamts eingelegten Beschwerden.

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§ 3 Mit der Übertragung der Zuständigkeit auf das Bundesausgleichsamt übergehendeAufgaben

Mit der Übertragung der Zuständigkeit nach § 1 übernimmt das Bundesausgleichsamt außer in den in § 2 geregelten Ausnahmen die bis zum 31. Dezember 2016 im Land Nordrhein-Westfalen noch nicht erledigten Restaufgaben im Bereich des Lastenausgleichs. Dazu gehören auch die am 1. Januar anhängigen oder noch anhängig werden Klagen gegen Bescheide der Beschwerdestelle des Landes.

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§ 4 Erklärung

Das Land Nordrhein-Westfalen erklärt, dass mit Ausnahme der unter § 2 und § 3 aufgeführten Aufgaben alle im Zuständigkeitsbereich seiner Ausgleichsbehörden liegenden und nach § 305 Abs. 1 LAG durchzuführenden Arbeiten abgeschlossen sind.

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§ 5 Bekanntmachung im Bundesanzeiger

Das Bundesausgleichsamt macht diese Vereinbarung im Bundesanzeiger bekannt.

 

 

Für das Land Nordrhein-Westfalen, Finanzministerium Nordrhein-Westfalen:

Im Auftrag

Gerhard Heilgenberg, Ministerialdirigent

Düsseldorf, den 18. November 2016

Dienstsiegel

 

Für die Bundesrepublik Deutschland,

Bundesausgleichsamt:

In Vertretung

Henning Bartels, Vizepräsident

Bad Homburg, den 18. November 2016

Dienstsiegel

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