Achte Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden
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Vom 26. Mai 1998
Auf Grund des § 44 Abs. 4 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (BGBl. I S. 734), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441), wird verordnet:
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§ 1
Zuständig für die Entscheidung über Anträge auf Gewährung einer Entschädigung für Besatzungsschäden ist
- die Stadt Köln
für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln, - der Kreis Lippe
für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster.
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§ 2
Zuständig für die Entscheidung über Anträge der/des nach § 1 zuständigen Stadt/Kreises oder von juristischen Personen, deren Anteile sich zu mehr als 50 vom Hundert in ihrer Hand befinden, ist die Bezirksregierung Detmold.
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§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.
Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen