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  • vom 01.01.2000
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Änderungshistorie

GV. NW. S. 391.Aufgehoben durch VO. vom 12.6.2003 (GV. NRW. S. 372), in Kraft getreten am 1. Januar 2003.

Achte Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden

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Vom 26. Mai 1998

Auf Grund des § 44 Abs. 4 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (BGBl. I S. 734), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441), wird verordnet:

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§ 1

Zuständig für die Entscheidung über Anträge auf Gewährung einer Entschädigung für Besatzungsschäden ist

  1. die Stadt Köln
    für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln,
  2. der Kreis Lippe
    für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster.
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§ 2

Zuständig für die Entscheidung über Anträge der/des nach § 1 zuständigen Stadt/Kreises oder von juristischen Personen, deren Anteile sich zu mehr als 50 vom Hundert in ihrer Hand befinden, ist die Bezirksregierung Detmold.

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§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

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