Erste Durchführungsverordnung zum Landesplanungsgesetz (1. DVO zum Landesplanungsgesetz)
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SGV. NW. 230.
Vom 25. September 1962
Auf Grund des § 28 Abs. 1 Buchstaben a, b, c und g des Landesplanungsgesetzes vom 7. Mai 1962 (GV. NW. S. 229) wird verordnet:
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§ 1 Räumliche Abgrenzung der Landesplanungs-gemeinschaften
SGV. NW. 2021.
(1) Die Landesplanungsgemeinschaft Rheinland umfaßt das Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland mit Ausnahme des zum Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk gehörenden Gebietes.
(2) Die Landesplanungsgemeinschaft Westfalen umfaßt das Gebiet des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe mit Ausnahme des zum Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk gehörenden Gebietes.
(3) Das Gebiet der Landesplanungsgemeinschaft Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk ergibt sich aus § 2 des Gesetzes betreffend Verbandsordnung für den Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk vom 5. Mai 1920 (PrGS. NW S. 29).
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§ 2 Weitere Mitgliederder Landesplanungsgemeinschaften
§§ 2 und 3 geändert durch VO v. 20. 2. 1973 (GV. NW. S. 228); in Kraft getreten am 1. Mai 1973.
Weitere Mitglieder der Landesplanungsgemeinschaften Rheinland und Westfalen gemäß § 5 Abs. 3 Buchstabe c des Landesplanungsgesetzes sind
1. die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Bundesbehörden,
2. die in der Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Landesbehörden,
wenn sich ihr Bezirk ganz oder teilweise auf das Gebiet der Landesplanungsgemeinschaft erstreckt
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§ 3 Mitglieder des Verwaltungs- undPlanungsausschusses
§§ 2 und 3 geändert durch VO v. 20. 2. 1973 (GV. NW. S. 228); in Kraft getreten am 1. Mai 1973.
(1) Der Verwaltungs- und Planungsausschuß der Landesplanungsgemeinschaften Rheinland und Westfalen besteht aus je 21 Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen
(2) Dem Verwaltungs- und Planungsausschuß gehören an
1. der Vorsitzende der Landesplanungsgemeinschaft.
2. die Regierungspräsidenten.
(3) Dem Verwaltungs- und Planungsausschuß müssen ferner angehören
1. mindestens ein Vertreter des Landschaftsverbandes (§ 5 Abs. 3 Buchstabe a des Landesplanungsgesetzes),
2. mindestens je ein Vertreter
a) der kreisfreien Städte,
b) der Kreise,
c) der kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 30 000 Einwohnern,
d) der kreisangehörigen Gemeinden bis 30 000 Einwohner,
(§ 5 Abs. 3 Buchstabe b und Abs. 10 des Landesplanungsgesetzes),
3. mindestens je ein Vertreter
a) der Gruppe Bundesbehörden (Anlage 1),
b) der Gruppe Landesbehörden (Anlage 2),
4. Vertreter der freiwilligen Mitglieder (§ 5 des Abs. 4 des Landesplanungsgesetzes), davon mindestens je ein Vertreter aus den Kreisen der gewerblichen Wirtschaft und der Landwirtschaft.
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§ 4 Mitglieder der Bezirksplanungsbeiräte
(1) Der Bezirksplanungsbeirat besteht aus höchstens 21 Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen.
(2) Dem Bezirksplanungsbeirat gehört der Regierungspräsident an. Dem Bezirksplanungsbeirat müssen ferner bis zu 20 Vertreter der Behörden, Dienststellen und Einrichtungen angehören, die mit Planungsfragen im Bezirk befaßt sind.
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§ 5 Weitergeltung von Plänender Landesplanungsgemeinschaften
Pläne der Landesplanungsgemeinschaften, die auf Grund der bisherigen Vorschriften aufgestellt sind, gelten als genehmigte Gebietsentwicklungspläne weiter.
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§ 6 Inkrafttreten
GV. NW. ausgegeben am 10. Oktober 1962.
§ 5 dieser Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die übrigen Vorschriften dieser Verordnung treten am 1. Januar 1963 in Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Anlage 1
zur 1. DVO zum Landesplanungsgesetz
Verzeichnis der Bundesbehörden
Bundesbahndirektionen
Landesarbeitsämter
Oberpostdirektionen
Wasser- und Schiffahrtsdirektionen
Wehrbereichsverwaltung III
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zuletzt geändert durch VO v. 20. 2. 1973 (GV. NW. S. 228). |
Anlage 2
zur 1. DVO zum Landesplanungsgesetz
Verzeichnis der Landesbehörden
Landesamt für Agrarordnung
Direktoren der Landwirtschaftskammern als Landesbeauftragte
Landesoberbergamt
Oberfinanzdirektionen
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zuletzt geändert durch VO v. 20. 2. 1973 (GV. NW. S. 228). |