Gebührenordnung für die Schuldbucheintragungen bei Ausgleichsforderungen im Lande Nordrhein-Westfalen
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GS. NW. S. 639 / SGV. NW. 65.
Vom 20. Januar 1950
Auf Grund des § 5 des Gesetzes über die Errichtung eines Landesschuldbuches für Nordrhein-Westfalen vom 5. November 1948 (GV. NW. S. 301) wird folgendes verordnet:
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§ 1
Für die Schuldbucheintragungen bei Ausgleichsforderungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben.
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§ 2
Die Gebühr beträgt:
1. Für die Eintragung eines Verkaufs einer Ausgleichsforderung oder eines Beschränkungsvermerks wegen Abtretung einer Ausgleichsforderung 0,50 DM für je angefangene 1000 DM Kapitalnennbetrag, jedoch mindestens 5 DM.
2. Für die Eintragung eines Beschränkungsvermerks wegen Verpfändung einer Ausgleichsforderung 0,25 DM für je angefangene 1000 DM Kapitalnennbetrag, jedoch mindestens 5 DM.
3. Für die Eintragung eines Vermerks wegen eines Nießbrauchs wird die Gebühr nach Nr. 1 aus dem zehnfachen Betrag der Zinsen, für die der Nießbrauch bestellt wird, erhoben, jedoch mindestens 5 DM.
4. Für die Löschung einer im Landesschuldbuch eingetragenen Verpfändung oder Beleihung einer Ausgleichsforderung 5 DM.
5. Für die Eintragung jedes anderen Beschränkungsvermerks (Sperr- u. dgl. Vermerks), für jede Änderung und für jede Löschung eines solchen Vermerks 5 DM.
6. Für die niederschriftliche Aufnahme eines Antrages durch das Finanzministerium auf Eintragung in das Schuldbuch 2 DM.
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§ 3
GS. NW. S. 639 / SGV. NW. 65.
Gebührenfrei sind:
1. Die gemäß § 4 Nr. 1 der Durchführungsverordnung vom 19. März 1949 zum Gesetz über die Errichtung eines Landesschuldbuches für Nordrhein-Westfalen (GV. NW. S. 81) von Amts wegen vorzunehmenden Eintragungen der Ausgleichsforderungen in das Landesschuldbuch.
2. Die Einsicht des Landesschuldbuches durch die dazu Berechtigten.
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§ 4
Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet:
1. Bei Abtretung einer Ausgleichsforderung der Verkäufer,
2. bei Verpfändung oder Beleihung einer Ausgleichsforderung deren Gläubiger,
3. bei Weiterverpfändung einer im Landesschuldbuch eingetragenen Verpfändung oder Beleihung einer Ausgleichsforderung durch den Pfandgläubiger dieser Pfandgläubiger,
4. bei sonstigen Eintragungen in das Landesschuldbuch der Antragsteller.
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§ 5
geändert durch VO v. 10. 1. 1957 (GV. NW. S. 7).
jetzt: Deutsche Bundesbank nebst Hauptverwaltungen und Zweiganstalten, vgl. §§ 8 und 10 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank v. 26. 7. 1957 (BGBl. I S. 745).
(1) Von der Zahlung der Gebühren sind das Land Nordrhein-Westfalen, die Bank deutscher Länder und die Landeszentralbank von Nordrhein-Westfalen mit ihren Haupt- und Zweigstellen befreit. Unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit kann auch den Landeszentralbanken anderer Länder Gebührenfreiheit gewährt werden.
(2) Eine nach den Bestimmungen dieser Verordnung begründete Pflicht zur Zahlung von Gebühren kann nicht dadurch erfüllt werden, daß eine von der Zahlung der Gebühren befreite Partei die Kosten übernimmt.
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§ 6
jetzt: Widerspruch, vgl. §§ 69 und 77 VwGO v. 21. 1. 1960 (BGBl. I S. 17).
(1) Die Gebühr ist fällig innerhalb einer Frist von 4 Wochen vom Tage der Zahlungsaufforderung ab gerechnet. Innerhalb der gleichen Frist kann gegen die Erhebung und Höhe der berechneten Gebühr Beschwerde beim Finanzminister eingelegt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Gebühren werden vom Schuldner, soweit nötig, im Verwaltungszwangsverfahren oder durch Aufrechnung gegen fällige Zinsen für Ausgleichsforderungen eingezogen.
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§ 7
GV. NW. ausgegeben am 8. März 1950. VO v. 10. 1. 1957 (GV. NW. S. 7) ist am 1. Januar 1957 in Kraft getreten.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen