Stammnorm
Ausfertigungsdatum
17.03.1981
Fassung
Gültig ab
01.01.2000
Gültig bis
27.04.2005
Gesetz betreffend das Pfandleihgewerbe
Link kopiert
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§§ 1-19 aufgehoben bzw. gegenstandslos durch Bundesrecht.
Vom 17. März 1881
§§ 1-19
Link kopiert
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 20
§ 20 gestrichen mit Wirkung von 1. Januar 1979 durch Art. 26 1. FRG v. 11. 7. 1978 (GV. NW. S. 290).
Link kopiert
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 21
Abs. 1 gegenstandslos, zum Verständnis des Abs. 2 abgedruckt.
§§ 22, 23 gegenstandslos.
(1) Die §§ 1-18 des gegenwärtigen Gesetzes gelten auch für die von Gemeinden oder von weiteren kommunalen Verbänden zu errichtenden Anstalten.
(2) Dieselben sind berechtigt, die Versteigerung der Pfänder durch einen ihrer vereidigten Beamten bewirken zu lassen.
§§ 22, 23