Gesetz betreffend die Ausführung der revidierten Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 (PrGS. 1869 S. 798)
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gegenstandslos.
Vom 17. März 1870
§§ 1-4
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§ 5
Über die Einrichtung und Aufhebung von Lotsenstationen und Lotsenbezirken, über die Bildung von Lotsenprüfungskommissionen, über die Ausführung der Prüfungen und über die Ausübung des Lotsendienstes werden die erforderlichen Vorschriften durch unseren Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten erlassen.
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§ 6
Innerhalb eines Lotsenbezirks darf niemand das Gewerbe als Lotse betreiben, welcher nicht als solcher geprüft und mit einer Konzession für den Bezirk versehen ist.
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§ 7
Die Regierung, in deren Bezirke der Stationsort liegt, fertigt die Konzession aus und stellt den Tarif für die zu erhebenden Lotsengebühren fest. Der letztere ist durch das Amtsblatt bekanntzumachen.
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§ 8
Die Lotsenkonzession kann von der Regierung des Stationsortes zurückgenommen werden, wenn die Unrichtigkeit der Nachweise, auf deren Grund sie erteilt worden ist, dargetan wird oder wenn aus Handlungen oder Unterlassungen des Inhabers der Mangel derjenigen Eigenschaften, welche bei der Erteilung vorausgesetzt worden sind, klar erhellt. Inwiefern durch die Handlungen oder Unterlassungen eine Strafe verwirkt ist, bleibt der richterlichen Entscheidung vorbehalten.
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§ 9
geändert auf Grund der Neufassung des § 53 Abs. 2 GewO i. d. F. des Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der GewO v. 5. 2. 1960 (BGBl. I S. 61).
§§ 10-12 ersetzt durch die VO. über die Untersuchung der Rheinschiffe und -flöße und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen v. 30. 4. 1950 (BGBl. I S. 371).
Für das Verfahren in den Fällen der §§ 3 und 8 gelten die Bestimmungen der Gewerbeordnung über Zurücknahme von Konzessionen, Erlaubnissen, Genehmigungen oder Bestellungen Gewerbetreibender.
§§ 10--12
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§ 13
aufgehoben durch § 7 des Gesetzes v. 15. 2. 1956 (BGBl. II S. 317).
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§ 14
gegenstandslos
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§ 15
gegenstandslos.