Stammnorm
Ausfertigungsdatum
08.11.1960
Fassung
Gültig ab
01.01.2000
Gesetz betreffend die Übertragung von Entscheidungen über Anträge nach §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz auf dem Gebiet der Strafrechtspflege und des Vollzugs auf das Oberlandesgericht Hamm
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Vom 8. November 1960
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§ 1
Die nach § 25 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung des § 179 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) den Strafsenaten zugewiesenen Entscheidungen werden im Land Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Hamm übertragen.
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§ 2
Die beim Inkrafttreten des Gesetzes bei den Strafsenaten der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Köln anhängigen Verfahren im Sinne von § 1 gehen auf das Oberlandesgericht Hamm über.
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§ 3
Das Gesetz tritt am 1. Januar 1961 in Kraft.