Inhaltsverzeichnis
Aus
Fassungen
  • vom 01.01.2000
    (aktuelle Seite)

Änderungshistorie

GV. NW. 1960 S. 352.

Gesetz betreffend die Übertragung von Entscheidungen über Anträge nach §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz auf dem Gebiet der Strafrechtspflege und des Vollzugs auf das Oberlandesgericht Hamm

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

Vom 8. November 1960

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

§ 1

Die nach § 25 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung des § 179 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) den Strafsenaten zugewiesenen Entscheidungen werden im Land Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Hamm übertragen.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

§ 2

Die beim Inkrafttreten des Gesetzes bei den Strafsenaten der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Köln anhängigen Verfahren im Sinne von § 1 gehen auf das Oberlandesgericht Hamm über.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

§ 3

Das Gesetz tritt am 1. Januar 1961 in Kraft.

Zum Textanfang