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  • vom 01.01.2000
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Änderungshistorie

PrGS. S. 189/PrGS. NW. S. 251.Aufgehoben durch Artikel 102 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen) v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004

Gesetz über den Erwerb von Fischereiberechtigungen durch den Staat und das Aufgebot von Fischereiberechtigungen

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Vom 2. September 1911

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§ 1

Für Fischereiberechtigungen an Gewässern, die durch Bauausführungen der staatlichen Wasserbauverwaltung betroffen werden, gelten die nachfolgenden Vorschriften.

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§ 2

(1) Die Fischereiberechtigungen können als selbständige Gerechtigkeiten ganz oder für Teile der Gewässer auf den Staat übertragen werden.

(2) Zu der Übertragung ist die Einigung des Fischereiberechtigten und des Staates über die Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch erforderlich.

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§ 3

§ 3 Abs. 1 gegenstandslos durch § 60 Nr. 60 des Beurkundungsgesetzes v. 28. 8. 1969 (BGBl. I S. 1513), soweit nach dieser Vorschrift andere Urkundspersonen als die Notare zuständig sind.

v. 20. 9. 1899, vgl. Gl.Nr. 40.

(1) Die Einigung bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung oder der Beurkundung nach Maßgabe des Artikels 12 §§ 2, 4 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche.

(2) Die Eintragung erfolgt auf Grund des bloßen Nachweises der Einigung durch die Anlegung eines besonderen Blattes für die selbständige Gerechtigkeit.

(3) Bei der Eintragung ist, falls die Berechtigung noch nicht im Grundbuch eingetragen war, ersichtlich zu machen, daß der Staat das Recht nur erwirbt, soweit es dem Übertragenden zusteht.

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§ 4

v. 24. 4. 1878, vgl. Gl.Nr. 311.

(1) Für die Anlegung und Führung des besonderen Grundbuchblatts ist, wenn die Fischereiberechtigung mit dem Eigentum an einem Grundstücke verbunden war, das Grundbuchamt zuständig, welches das Grundbuch über das Grundstück zu führen hat.

(2) Im übrigen ist für die Zuständigkeit die Lage des Gewässers maßgebend, das den Gegenstand der Fischereiberechtigung bildet. Erstreckt sich die Berechtigung über den Bezirk eines Grundbuchamts hinaus, so ist das zuständige Grundbuchamt nach § 20 des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze zu bestimmen.

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§ 5

(1) Bei Fischereiberechtigungen, die mit dem Eigentum an einem Grundstücke verbunden sind oder auf dem Eigentum an einem im Grundbuch eingetragenen Gewässer beruhen, wird die Anlegung des Blattes für die selbständige Gerechtigkeit auf dem Blatte des Grundstücks oder des Gewässers vermerkt.

(2) Eingetragene Rechte Dritter an dem Grundstück oder an dem Gewässer, die sich auf die Fischereiberechtigung erstrecken, sind auf das Blatt der selbständigen Gerechtigkeit zu übertragen, sofern nicht der Dritte die Löschung bewilligt.

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§ 6

Sind mit der Fischereiberechtigung Nebenrechte verbunden, insbesondere das Recht zum Trocknen der Netze, zur Rohrnutzung oder zum Fischen auf überschwemmten Wiesen, so gehen sie mit der Fischereiberechtigung auf den Staat über.

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§ 7

Das Gesetz ist aufgehoben durch § 9 des Gesetzes v. 9. 4. 1956 (GS. NW. S. 740); vgl. jetzt Gesetz v. 9. 4. 1956, Gl.Nr. 7815.

Das Gesetz betreffend die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 2. April 1887 (PrGS. S. 105 findet auf gemeinschaftliche Fischereiberechtigungen auch dann Anwendung, wenn sie zwar nicht durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründet, aber in einem Auseinandersetzungsrezeß aufrechterhalten sind.

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§ 8

v. 20. 9. 1899, vgl. Gl.Nr. 40.

v. 26. 9. 1899, vgl. Gl.Nr. 321.

Auf die selbständigen Fischereigerechtigkeiten finden die Vorschriften Anwendung, die nach Artikel 40 Abs. 1, 2 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche und nach den Artikeln 22, 28 des Ausführungsgesetzes zur Grundbuchordnung für andere eingetragene selbständige Gerechtigkeiten gelten.

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§ 9

(1) Die Fischereiberechtigungen können im Wege des Aufgebotsverfahrens mit der Wirkung ausgeschlossen werden, daß sie dem Staate gegenüber nicht mehr geltend gemacht werden können. Das Aufgebot ist nur für bestimmte Gewässer oder Strecken von Gewässern (Aufgebotsgebiet) zulässig.

(2) Für das Aufgebotsverfahren gelten die besonderen Bestimmungen der §§ 10 bis 15.

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§ 10

v. 24. 4. 1878, vgl. Gl.Nr. 311.

Zuständig ist das Amtsgericht, zu dessen Bezirke das Aufgebotsgebiet gehört. Erstreckt sich dieses Gebiet über den Bezirk eines Amtsgerichts hinaus, so ist das zuständige Gericht nach § 20 des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze zu bestimmen.

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§ 11

geändert auf Grund der veränderten verwaltungsrechtlichen Verhältnisse.

geändert auf Grund der Gemeindeordnung v. 28. 10. 1952 (GS. NW. S. 167), vgl. Gl.Nr. 2020.

(1) Antragsberechtigt ist die für die Bauausführung (§ 1) zuständige Behörde.

(2) Der Antrag muß eine genaue Bezeichnung des Aufgebotsgebiets, soweit erforderlich nach einer dem Antrage beizufügenden Karte, und die Angabe der mit ihrem Bezirk an dem Aufgebotsgebiete beteiligten Amtsgerichte, Regierungspräsidenten, Kreise und Gemeinden enthalten.

(3) Die Antragstellerin hat die ihr bekannten Fischereiansprüche unter Angabe des Wohnorts der Berechtigten, und zwar auch nach der räumlichen Ausdehnung und der Art der Fischerei, soweit ihr diese bekannt sind, anzuzeigen und gleichzeitig durch Bescheinigung der Gemeinden des Aufgebotsgebietes glaubhaft zu machen, daß andere Fischereiansprüche als die angezeigten nicht bekannt sind.

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§ 12

In das Aufgebot ist aufzunehmen:

1. die genaue Bezeichnung des Aufgebotsgebiets;

2. die Aufforderung, Fischereiberechtigungen, die für das Aufgebotsgebiet oder einen Teil des Gebiets in Anspruch genommen werden, nach der räumlichen Ausdehnung und der Art der Fischerei spätestens im Aufgebotstermin anzumelden, widrigenfalls sie mit der Wirkung ausgeschlossen werden würden, daß sie dem Staate gegenüber nicht mehr geltend gemacht werden können.

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§ 13

vgl. Gesetz über Bekanntmachungen v. 17. 5. 1950 (BGBl. I S. 183).

(1) Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt:

1. durch Anheftung an die Gerichtstafel bei den beteiligten Amtsgerichten;

2. durch Einrückung in den Bundesanzeiger sowie in die Amtsblätter der beteiligten Regierungen und die Kreisblätter der beteiligten Kreise;

3. durch ortsübliche Bekanntmachung in den beteiligten Gemeinden.

(2) Das Gericht kann anordnen, daß die Bekanntmachung noch in andere Blätter einzurücken ist.

(3) Das Aufgebot soll den von der Antragstellerin angezeigten Fischereiberechtigten von Amts wegen unter Mitteilung der Anzeige zugestellt werden, und zwar, sofern auch die räumliche Ausdehnung und die Art der Fischerei angezeigt sind, mit der Eröffnung, daß es der Anmeldung der Ansprüche nicht bedürfe, soweit nicht weitergehende Rechte, als angezeigt sind, in Anspruch genommen werden. Im übrigen erfolgt die Zustellung mit der Aufforderung, Fischereiberechtigungen, die für das Aufgebotsgebiet oder einen Teil des Gebiets in Anspruch genommen werden, nach der räumlichen Ausdehnung und der Art der Fischerei spätestens im Aufgebotstermin anzumelden. Die Zustellung kann durch Aufgabe zur Post erfolgen.

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§ 14

Die Aufgebotsfrist muß mindestens drei Monate betragen.

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§ 15

In dem Ausschlußurteile sind die von der Antragstellerin unter Angabe der räumlichen Ausdehnung und der Art der Fischerei angezeigten Fischereiansprüche auch dann vorzubehalten, wenn sie nicht angemeldet sind.

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§ 16

Die Vorschriften der §§ 2 bis 6 finden auch dann Anwendung, wenn die Einigung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zustande gekommen ist.

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